Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen aus Wohnraummietverträgen können im Urkundenprozess geltend gemacht werden.
Die Geltendmachung einer Betriebskostennachforderung ist im Urkundenprozess statthaft, sofern der Vermieter die anspruchsbegründenden und beweisbedürftigen Tatsachen durch Urkunden belegen kann (§ 592 Satz 1, § 597 Abs. 2 ZPO).
§ 592 Satz 1 ZPO eröffnet den Urkundenprozess unterschiedslos für alle Ansprüche, welche die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand haben. Betriebskostennachforderungen sind davon nicht auszunehmen. Ebenso wenig wie bei Ansprüchen auf Miete aus Wohnraummietverträgen, für die der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, dass diese im Urkundenprozess geltend gemacht werden können1, bestehen bei Betriebskostennachforderungen Gründe, den Wortlaut des § 592 ZPO in der Weise einzuschränken, dass solche Ansprüche generell vom Urkundenprozess ausgeschlossen wären.
Das entspricht der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum2.
Die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses setzt nicht voraus, dass auch unstreitige Anspruchsvoraussetzungen mit Urkunden bewiesen werden. Vielmehr bedürfen unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen auch im Urkundenverfahren, abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Säumnis der beklagten Partei (§ 597 Abs. 2 ZPO), keines Beweises und somit auch keiner Urkundenvorlage3.
Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat der Vermieter im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall seinen Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten ausreichend mit Urkunden belegt. Er hat den Mietvertrag, aus dem sich die Kostentragungspflicht des Mieters ergibt, sowie die Betriebskostenabrechnung mit einem Zugangsnachweis vorgelegt4. Der Vorlage weiterer Urkunden bedurfte es im Streitfall nicht. Die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung hat der Vermieter erst auf wirksames Bestreiten durch den Mieter zu beweisen, wobei im Urkundenprozess die Beweismittelbeschränkung der § 592 Satz 1, § 595 Abs. 2 ZPO zu beachten ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2014 – VIII ZR 41/14
- BGH, Urteile vom 01.06.2005 – VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701; vom 20.12 2006 – VIII ZR 112/06, NJW 2007, 1061; vom 08.07.2009 – VIII ZR 200/08, NJW 2009, 3099; einschränkend für den Fall anfänglicher Mängel: BGH, Urteil vom 20.10.2010 – VIII ZR 111/09, WuM 2010, 761 Rn. 11 f.[↩]
- Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Aufl., J Rn. 84 ff.; Staudinger/Weitemeyer, BGB, Neubearbeitung 2014, § 556 Rn. 147; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. XIV 110; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 14. Aufl., Rn. 7017m; ders. MDR 2013, 1266, 1268; Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. – IX Rn. 117; Both, NZM 2007, 156, 158; Flatow, DWW 2008, 88, 91 f.; Wichert/Sommer, ZMR 2009, 503, 509 f.; Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl., § 592 Rn. 9a; Bub/von der Osten, FD-MietR 2009, 292917; Herlitz, jurisPR-MietR 13/2014 Anm. 4; siehe auch KG, WuM 2012, 156; anders Blank, NZM 2000, 1083, 1084; differenzierend LG Bonn, WuM 2012, 155[↩]
- BGH, Urteil vom 24.04.1974 – VIII ZR 211/72, BGHZ 62, 286, 289 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.1985 – II ZR 142/84, WM 1985, 738 unter 2[↩]
- zur im Urkundenprozess gebotenen Urkundenvorlage bei Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung siehe Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, aaO, Rn. J 85[↩]










