Beweisanträge, die angebliche mangelnde Substantiierung – und das rechtliche Gehör

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht unter anderem, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen1. Erhebliche Beweisanträge muss das Gericht berücksichtigen.

Beweisanträge, die angebliche mangelnde Substantiierung – und das rechtliche Gehör

Die Nichterhebung eines Beweises wegen mangelnder Substantiierung der unter Beweis gestellten Tatsache verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung der unter Beweis gestellten Tatsache in offenkundig unrichtiger Weise gehandhabt werden2.

Von einer Beweiserhebung darf grundsätzlich nicht bereits deswegen abgesehen werden, weil die beweisbelastete Partei keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weshalb eine von ihr behauptete Absprache zu einer schriftlich getroffenen Abrede keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden hat. Denn der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ist für den Umfang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung.

Das Fehlen einer schlüssigen Erklärung spielt daher in aller Regel erst im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffs eine Rolle3.

Mögliche Widersprüche zu den vorgelegten Urkunden und zu den weiteren festgestellten Tatsachen sowie dem Vortrag der Parteien wären im Rahmen der Beweisaufnahme mit den Zeugen zu erörtern gewesen. Eine vorweggenommene Würdigung des Ergebnisses einer solchen Beweisaufnahme, wie sie mit der ausschließlichen Berücksichtigung der schriftlichen Vertragsunterlagen im praktischen Ergebnis erfolgt ist, durfte das Gericht hingegen nicht vornehmen4.

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Die gerichtliche Entscheidung beruht auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte5.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Januar 2015 – IX ZR 208/13

  1. st. Rspr., vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 07.12 2009 – II ZR 229/08, NJW-RR 2010, 246 Rn. 3; vom 11.05.2010 – VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10; vom 28.02.2012 – VIII ZR 124/11, WuM 2012, 311 Rn. 5 f; vom 05.12 2013 – IX ZR 6/13, nv Rn. 8, jeweils mwN; vom 20.11.2014 – IX ZR 314/12, nv Rn. 5[]
  3. BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382; vom 21.10.2014 – VIII ZR 34/14, WuM 2014, 741 Rn. 25; vom 11.11.2014 – VIII ZR 302/13, nv Rn. 13[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2012 – IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn. 12 ff mwN[]
  5. BGH, Beschluss vom 03.07.2014 – IX ZR 285/13, ZInsO 2014, 1679 Rn. 15; vom 20.11.2011 – IX ZR 31/13, nv Rn. 12[]