Ein Gericht darf die Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen einer Partei nicht deshalb ablehnen, weil es zu ihrem früheren Vortrag in Widerspruch stehe. Eine etwaige Widersprüchlichkeit des Parteivortrags ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Der Umstand, dass der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu dem Vortrag in den genannten Schriftsätzen in Widerspruch stehen mag, rechtfertigt es nicht, von der Erhebung der angebotenen Beweise abzusehen. Darin liegt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet. Eine etwaige Widersprüchlichkeit des Parteivortrags kann nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen; unerheblich ist, ob die Darstellung der Partei wahrscheinlich ist2. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht gefordert werden. Vielmehr muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten; dabei muss er gegebenenfalls durch entsprechende Nachfrage nähere Einzelheiten klären, soweit er ihnen für die Wahrscheinlichkeit der Behauptung Bedeutung zumisst.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. März 2012 – II ZR 50/09
- BGH, Beschluss vom 21.07.2011 – IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6; Urteil vom 01.07.1999 – VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208; Urteil vom 05.07.1995 – KZR 15/94, NJW-RR 1995, 1340, 1341 – Sesamstraße-Aufnäher[↩]
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 21.07.2011 – IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6; Urteil vom 02.04.2007 – II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 23; Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 199/03, WM 2005, 1847, 1848; Beschluss vom 01.06.2005 – XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711[↩]