Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter im EU-Ausland

Die Durchführung einer Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter richtet sich im Bereich der Europäischen Union (Ausnahme: Dänemark) nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28.05.2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen -EG-BewVO-1.

Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter im EU-Ausland

Für ihre Durchführung gelten aufgrund der Verweisung in § 363 Abs. 3 Satz 2 ZPO die §§ 1072, 1073 ZPO.

Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden (§ 369 ZPO).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März 2016 – 2 AZR 110/15

  1. ABl.EU L 174 vom 27.06.2001 S. 1[]
Weiterlesen:
Erneute Zeugenvernehmungen durch das Berufungsgericht