Wird eine Beweisaufnahme von Amts wegen angeordnet, ist die materiell beweisbelastete Partei nicht Beweisführer im Sinne von von § 379 Satz 1 ZPO; die Durchführung der Beweisaufnahme darf in diesem Fall nicht davon abhängig gemacht werden, dass die beweisbelastete Partei einen Auslagenvorschuss zahlt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2009 – I ZR 103/07











