Beweiserhebung durch den vorbereitenden Einzelrichter des Berufungsgerichts

Die Erhebung aller notwendigen Beweise durch den vorbereitenden Einzelrichter des Berufungsgerichts ist nicht nach § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO stets unzulässig. Der Einzelrichter darf vielmehr, wenn nicht die besonderen Gegebenheiten des Arzthaftungsprozesses dem entgegenstehen, alle notwendigen Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag1.

Beweiserhebung durch den vorbereitenden Einzelrichter des Berufungsgerichts

Nach § 527 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat der Einzelrichter, dem die Sache vom Berufungsgericht zur Vorbereitung der Entscheidung zugewiesen worden ist (§ 527 Abs. 1 ZPO), die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag (§ 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Gegen diese Bestimmungen hat das Berufungsgericht nicht verstoßen.

Durch § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Erhebung aller notwendigen Beweise durch den vorbereitenden Einzelrichter nicht grundsätzlich ausgeschlossen2. Die Auffassung, die Übertragung einer kompletten, umfangreichen Beweisaufnahme auf den Einzelrichter sei im Hinblick auf den Wortlaut des § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO („einzelne Beweise“) stets unzulässig3, trifft nicht zu.

Zu Unrecht beruft sich die gegemteilge Auffassung, dass der Einzelrichter nie alle Beweise erheben dürfe, auf die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Arzthaftungsprozess.

In seinem Urteil vom 26. Oktober 1993 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs lediglich entschieden, dass § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO (die Vorgängerbestimmung zu § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO) es „in aller Regel“ nicht zulässt, dass in Arzthaftungsprozessen, in denen die Entscheidung im Wesentlichen auf sachverständiger Beratung beruht, die Beweisaufnahme einschließlich der Befragung ärztlicher Gutachter allein durch den Einzelrichter erfolgt4. Entsprechend heißt es im Urteil des VI. Zivilsenats vom 3. Februar 1987, dass die Befragung ärztlicher Gutachter „in aller Regel“ über die Befugnisse hinausgeht, die dem Einzelrichter im Berufungsrechtszug nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zustehen5. Aus diesen Entscheidungen ergibt sich, dass eine Durchführung der gesamten Beweisaufnahme durch den Einzelrichter – jedenfalls ausnahmsweise – auch im Arzthaftungsprozess zulässig sein kann, insbesondere dann, wenn etwa eine Anhörung ärztlicher Sachverständiger nicht ansteht. Darüber hinaus ist die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats aber auch ausdrücklich auf den Arzthaftungsprozess beschränkt. Sie hat ihren Grund in der besonders schwierigen und verantwortungsvollen richterlichen Aufgabe der Tatsachenfeststellung im Arzthaftungsprozess6. Auch aus diesem Grund ist aus ihr für den Zivilprozess allgemein ein generelles Verbot der Durchführung einer gesamten Beweisaufnahme durch den vorbereitenden Einzelrichter nicht herzuleiten.

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Systematische und teleologische Erwägungen sprechen dafür, dass der Einzelrichter gemäß § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO im allgemeinen Zivilprozess alle notwendigen Beweise erheben darf, allerdings nur dann, wenn die einschränkenden Voraussetzungen des „Soweit“-Satzes erfüllt sind. Der Wortlaut der Vorschrift steht diesem Verständnis nicht entgegen.

Die von der Revision im Hinblick auf das Wort „einzelne“ vertretene Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass der Einzelrichter nie alle Beweise erheben dürfe, würde zu Wertungswidersprüchen und sachwidrigen Konsequenzen führen. § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist deshalb so zu verstehen, dass die in dem Wort „einzelne“ zum Ausdruck kommende Beschränkung keine zusätzliche Voraussetzung umschreibt, sondern auf den nachfolgenden „Soweit“-Satz verweist und durch diesen näher erläutert wird. So verstanden darf der Einzelrichter nicht ohne weiteres alle, sondern nur „einzelne“, das heißt insoweit Beweise erheben, als „dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag“. Für dieses Verständnis, dem der Wortlaut nicht entgegensteht, sprechen systematische und teleologische Erwägungen.

§ 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO stellt bei einer solchen Auslegung für die Beweisaufnahme durch den vorbereitenden Einzelrichter die gleichen Voraussetzungen auf, wie sie für die Zeugenvernehmung durch ein Mitglied des Prozessgerichts als beauftragter Richter gemäß der bis auf das Wort „einzelne“ mit § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO übereinstimmenden Vorschrift des § 375 Abs. 1a ZPO gelten, die auch auf den Sachverständigenbeweis anzuwenden ist (§ 402 ZPO). Damit wird ein Wertungswiderspruch zwischen § 375 Abs. 1a, § 402 ZPO einerseits und § 527 ZPO andererseits vermieden, der einträte, wenn man die Beweisaufnahme durch den vorbereitenden Einzelrichter weiter einengen wollte als die Beweisaufnahme durch ein beauftragtes Mitglied des Prozessgerichts. Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, warum der vorbereitende Einzelrichter weniger Beweise („nie alle“) sollte erheben dürfen als der vom Kollegium beauftragte Richter, bei dem eine Durchführung der gesamten, sich auf Zeugen und Sachverständige erstreckenden Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen ist, wenn dies zweckmäßig erscheint und die einschränkenden Voraussetzungen in dem nachfolgenden, mit § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO übereinstimmenden SoweitSatz erfüllt sind. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO und der Vorgängerbestimmung in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO einerseits7 sowie zu § 375 Abs. 1a ZPO andererseits8 ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beweisaufnahme durch den vorbereitenden Einzelrichter weitergehenden Beschränkungen unterliegen sollte als eine Beweisaufnahme durch ein vom Kollegium beauftragtes Mitglied des Prozessgerichts.

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Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beweiserhebung durch den vorbereitenden Einzelrichter, wie in § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich angesprochen („zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert“), das Kollegium entlasten soll. Diese Zielsetzung kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Einzelrichter die Sache so weit zu fördern hat, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann (§ 527 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine solche Entlastung des Kollegiums ist nur zu erreichen, wenn dem Einzelrichter umfangreiche Beweisaufnahmen übertragen werden dürfen. Dann aber kann es nicht sein, dass der Einzelrichter etwa in Bausachen nur 19 von 20 strittigen Punkten aufklären dürfte, nicht aber den zwanzigsten, weil er, wie die Gegenauffassung meint, „nie alle“ Beweise erheben dürfe. Deshalb muss der Einzelrichter, um der Entlastungsfunktion der Vorschrift gerecht zu werden, alle notwendigen Beweise erheben dürfen, bei denen die Voraussetzungen des SoweitSatzes erfüllt sind. Die im SoweitSatz ausgedrückten Beschränkungen regeln abschließend, welche Beweise der Einzelrichter erheben darf und welche nicht, und markieren damit die Grenze in dem Konflikt zwischen einer prozessökonomisch sinnvollen Übertragung der Beweisaufnahme auf den Einzelrichter und dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme.

Das Berufungsgericht hat die einschränkenden Voraussetzungen des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO („soweit von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag“) rechtsfehlerfrei bejaht.

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Die in dem SoweitSatz formulierten Voraussetzungen für die Beweisaufnahme durch den vorbereitenden Einzelrichter erfordern, wie aus dem Wortlaut hervorgeht („wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist“) eine exanteBeurteilung nach der Verfahrenslage vor Durchführung der Beweisaufnahme9. Diese Prognose obliegt dem Tatrichter und ist – ebenso wie die Beweiswürdigung selbst – revisionsrechtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob es bei der Beweiswürdigung (voraussichtlich) auf den persönlichen Eindruck der Beweisaufnahme ankommen werde, verneint. Rechtsfehler dieser Beurteilung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.

Unzutreffend ist die Auffassung, dass die Übertragung der Beweisaufnahme auf den vorbereitenden Einzelrichter evident rechtsfehlerhaft sei, weil zu der streitigen Frage der Eignung der Druckanlage von den Parteien elf Zeugen benannt worden seien. Dass ein Beweisthema streitig ist, ist Voraussetzung für die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme und kann deshalb kein Kriterium für die Frage sein, ob die Beweisaufnahme vom Einzelrichter durchgeführt werden darf. Ebenso wenig hängt die Zulässigkeit einer Zeugenvernehmung durch den Einzelrichter von der Anzahl der zu einem bestimmten Beweisthema benannten Zeugen ab. Die Entlastungsfunktion der Vorschrift liefe leer, wenn der Einzelrichter nur eine geringe Anzahl von Zeugen vernehmen dürfte. Schließlich führt auch der Umstand, dass beide Parteien zu ihren gegenläufigen Behauptungen Zeugen benannt haben, nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit einer Zeugenvernehmung durch den Einzelrichter. Ob ein unmittelbarer Eindruck des Berufungsgerichts vom Verlauf der Beweisaufnahme voraussichtlich entbehrlich ist, hängt nicht davon ab, ob nur eine oder beide Parteien Zeugen zu einem Beweisthema benannt haben. Entscheidend ist, ob von vornherein abzusehen ist, dass es auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommen wird, für deren Beurteilung ein unmittelbarer Eindruck des Berufungsgerichts erforderlich ist. Dies hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall, in dem es um die Eignung einer Druckanlage zur Verarbeitung einer bestimmten Papierqualität und damit um objektive, technische Sachverhalte geht, rechtsfehlerfrei verneint.

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Auch bei einer solchen Konstellation kann sich allerdings im Nachhinein – im Verlauf oder nach Durchführung der Beweisaufnahme – aufgrund des Beweisergebnisses herausstellen, dass hinsichtlich eines oder mehrerer Zeugen ein unmittelbarer Eindruck des Berufungsgerichts vom Verlauf der Beweisaufnahme erforderlich ist, um das Beweisergebnis sachgemäß zu würdigen. Wenn sich erst im Zuge der Beweisaufnahme herausstellt, dass ein persönlicher Eindruck des Kollegiums von den Zeugen notwendig ist, macht dies die vom Einzelrichter durchgeführte Beweisaufnahme nicht – nachträglich – unzulässig10. Es liegt dann kein Verstoß gegen § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor. In einem solchen Fall muss aber der Einzelrichter seinen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugen und die dafür maßgeblichen Umstände im Protokoll niederlegen, um dem Kollegium insoweit eine zureichende Beurteilungsgrundlage zu verschaffen. Wenn dies nicht geschehen ist, muss die Beweisaufnahme, soweit erforderlich, vor dem Kollegium wiederholt werden. Denn es liegt, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ein Verstoß gegen § 286 ZPO seitens des Kollegiums vor, wenn es die Glaubwürdigkeit eines vom Einzelrichter vernommenen Zeugen beurteilt, ohne dass der Einzelrichter seinen Eindruck von dem Zeugen und von dessen Glaubwürdigkeit im Protokoll niedergelegt hat; es muss dann der Zeuge nach § 398 ZPO vom Kollegium erneut vernommen werden11.

Ein derartiger Verstoß gegen §§ 286, 398 ZPO ist dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall insoweit unterlaufen, als es versäumt hat, den Zeugen K. erneut zu vernehmen, obwohl es dessen Glaubwürdigkeit in Frage gestellt hat, ohne dass dem ein entsprechender Protokollvermerk des Einzelrichters zugrunde liegt.

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Die übergangene Parteivernahme

Die Widersprüchlichkeit einer Zeugenaussage oder – wie hier – ein Widerspruch zwischen der Aussage und einer E-Mail des Zeugen ist zwar objektiv feststellbar; hierfür bedarf es keiner Beurteilung der Person. Gleichwohl hängt eine solche Widersprüchlichkeit so eng mit der Wahrheitsliebe und damit der Glaubwürdigkeit des Zeugen zusammen, dass in diesem Fall eine erneute Vernehmung durch das Kollegium erforderlich ist, um sich von der Glaubwürdigkeit des Zeugen einen eigenen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. So hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach zu § 398 ZPO entschieden, dass eine erneute Vernehmung im Berufungsrechtszug allenfalls dann entbehrlich ist, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen12. Obgleich es sich in diesen Fällen um objektive Umstände handelt, stehen sie doch mit der Wahrheitsliebe des Zeugen in engem Zusammenhang und können deshalb ohne Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung nur bewertet werden, wenn das Gericht sich einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen verschafft hat oder auf eine entsprechende Beurteilung durch die erste Instanz zurückgreifen kann13. Diese Grundsätze für das Verhältnis zwischen erster und zweiter Instanz gelten ebenso im Verhältnis zwischen Einzelrichter und Kollegium bei vorbereitend durchgeführter Beweisaufnahme durch den Einzelrichter14.

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Hinweispflichten des Berufungsgerichts

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. März 2013 – VIII ZR 49/12

  1. Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 26.10.1993 – VI ZR 155/92, NJW 1994, 801 zum Arzthaftungsprozess[]
  2. ebenso MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 527 Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 527 Rn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 527 Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Oberheim, ZPO, 4. Aufl., § 527 Rn. 4; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Rn. 9 ff. zu § 524 aF[]
  3. so auch Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 527 Rn. 6; HKZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 527 Rn. 4; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 527 Rn. 4[]
  4. BGH, Urteil vom 26.10.1993 – VI ZR 155/92, NJW 1994, 801 unter II 1 a mwN[]
  5. BGH, Urteil vom 03.02.1987 – VI ZR 56/86, NJW 1987, 1482 unter II 5[]
  6. BGH, Urteil vom 23.03.1993 – VI ZR 26/92, NJW 1993, 2375 unter III[]
  7. BT-Drucks. 14/4722, S. 100; 7/2939, S. 2[]
  8. BT-Drucks. 11/3621, S. 38; 11/8282, S. 47[]
  9. Stein/Jonas/Grunsky, aaO, Rn. 10 f.[]
  10. Stein/Jonas/Grunsky, aaO Rn. 11[]
  11. BGH, Urteil vom 18.03.1992 – VIII ZR 30/91, NJW 1992, 1966 unter II 1 b bb[]
  12. BGH, Urteile vom 03.05.1995 – VIII ZR 113/94, NJW-RR 1995, 1020 unter II 3 b; vom 19.06.1991 – VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285 unter II 2 b aa[]
  13. BGH, Urteil vom 19.06.1991 – VIII ZR 116/90, aaO[]
  14. BGH, Urteil vom 18.03.1992 – VIII ZR 30/91, aaO[]

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