Die Beweislast für die Verzinslichkeit eines Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) trägt der Darlehensgeber.
Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Darlehensnehmer verpflichtet, „einen geschuldeten Zins“ zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, die jetzige Regelung gehe vom Regelfall der Entgeltlichkeit des Darlehensvertrages aus und führe daher die Zinspflicht ausdrücklich auf. Das entspreche den heutigen Realitäten, wonach ein Darlehen in aller Regel entgeltlich sei1. Daraus kann aber, anders als das Landgericht meint, nicht geschlossen werden, dass die Entgeltlichkeit des Darlehens gesetzlich vermutet würde und der Schuldner eine von ihm behauptete Unentgeltlichkeit beweisen müsste. Eine solche Beweislastverteilung lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.
Zwar dürfen angesichts der Realitäten im Geschäftsverkehr an die Annahme einer konkludenten Vereinbarung der Verzinslichkeit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden2. Das ändert aber nichts daran, dass nach der Formulierung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers nur unter der Voraussetzung besteht, dass ein Zins geschuldet ist. Diese Anspruchsvoraussetzung ist nach den allgemeinen Grundsätzen zur Verteilung der Beweislast vom Gläubiger zu beweisen3. Die Gegenansicht, nach der der Darlehensnehmer für die Unverzinslichkeit des Darlehens beweispflichtig sein soll4, vermag nicht stichhaltig zu begründen, warum bei § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hinsichtlich der Zinsen von den allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast abgewichen werden sollte. Sie führt auch zu wenig überzeugenden Konsequenzen hinsichtlich der Zinshöhe, falls dem Schuldner – seine Beweislast unterstellt – der Beweis der Unverzinslichkeit nicht gelingt. Für die Höhe des Zinssatzes soll dann der Darlehensgeber beweispflichtig sein, wenn er einen höheren als den gesetzlichen Zinssatz von 4 % (§ 246 BGB) geltend macht5. Eine derartige Aufspaltung der Beweislast dem Grunde und der Höhe nach lässt sich aber weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen.
Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 20066. In jener Entscheidung geht es aber um die Höhe der nach § 169 InsO geschuldeten Zinsen. In diesem Zusammenhang ist nur beiläufig die Rede von dem Fall, dass „ausnahmsweise keine Zinsen als Hauptleistung (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) geschuldet“ waren. Aus dieser Formulierung lassen sich indessen für die hier entscheidende Frage der Beweislast für die Verzinsungspflicht keine Schlüsse ziehen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 9. Juli 2013 – 13 U 136/12
- BT-Drs. 14/6040, S. 253[↩]
- vgl. NK-BGB/Krämer-Müller, 2. Aufl., § 488 Rn. 12[↩]
- so auch NK-BGB/Krämer-Müller, aaO; BeckOK BGB/Rohe, § 488 Rn. 51; AnwK-BGB/Reiff, § 488 Rn. 5; vgl. auch OLG München, Urteil vom 20.03.2013 – 3 U 1247/12, BeckRS 2013, 05409, zitiert nach juris, Rn. 39; OLG Oldenburg, NJW-RR 1995, 1452[↩]
- MünchKomm-BGB/K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 149; PWW/Kessal-Wulf, BGB, 7. Aufl., § 488 Rn. 6; Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 488 Rn. 28; Jauernig/Chr. Berger, BGB, 14. Aufl., § 488 Rn.19 [abweichend von der Vorauflage]; vgl. auch Lange in: Nobbe, Kreditrecht, 2. Aufl., § 488 Rn. 31[↩]
- PWW/Kessal-Wulf, aaO; Jauernig/Chr. Berger, aaO, Rn.20[↩]
- BGH, Urteil vom 16.02.2006 – IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 = NJW 2006, 1873, Rn. 31[↩]










