Der Bundesgerichtshof hat die von Jan Böhmermann gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Mai 20181 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Das Hamburger Urteil ist damit rechtskräftig.

Der klagende Präsident der Türkei nimmt den beklagten Moderator, Kabarettisten und Autor auf Unterlassung von in der Sendung „Neo Magazin Royale“ vom 31. März 2016 in Form eines Gedichts („Schmähkritik“) vorgetragener Äußerungen in Anspruch. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Unterlassungsklage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte Böhmermann mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Rechtssache habe, befand der Bundesgerichtshof, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der Bundesgerichtshofs – gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zulässigerweise – abgesehen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 2019 – VI ZR 231/18
- OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2018 – 7 U 34/17, AfP 2018, 335 ff.[↩]
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