Bsorgnis der Befangenheit

Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Bsorgnis der Befangenheit

Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln1.

Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden2.

Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet im vorliegenden Verfahren eine Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin die Besorgnis der Befangenheit:

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage, ob die Beklagten als Nebenfolge der Wiedergutmachung des Unrechts, das ihnen und ihren Rechtsvorgängern in der NS-Zeit widerfahren ist, der Klägerin als bisheriger Verfügungsberechtigter Aufwendungsersatz zu leisten haben. In dem bei dem Bundesgerichtshof anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist zu prüfen, welche höchstrichterlich klärungsbedürftigen Fragen die Verurteilung der Beklagten aufwirft. Die Ersatzpflicht des Restitutionsberechtigten ist in dem Vermögensgesetz nicht ausdrücklich geregelt, sondern von dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG entwickelt worden und in hohem Maße von Wertungen abhängig. In diesem Zusammenhang könnten die ähnlichen Lebensschicksale zusammen mit der Verbundenheit, die die Richterin über ihre Eltern für die Familien der beiden Beklagten empfindet, trotz des fehlenden unmittelbaren Kontakts den bösen Schein möglicherweise fehlender Unvoreingenommenheit und Objektivität erwecken, dem entgegengewirkt werden soll.

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Teilurteil - und die Kostenentscheidung für einen Streitgenossen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – V ZR 84/14

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15.03.2012 – V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2012 – V ZB 102/11, aaO[]