Bürgschaft – und der Streitwert einer positiven Feststellungsklage

Bei einer positiven Feststellungsklage zu Ansprüchen aus einer Bürgschaft ist vom Nennwert der geltend gemachten Forderung der übliche Abschlag von 20% vorzunehmen1.

Bürgschaft – und der Streitwert einer positiven Feststellungsklage

Denn das Klageziel eines Feststellungsantrags bleibt auch in diesem Fall hinter dem eines Leistungsantrags zurück, weil der Kläger das Risiko einer Realisierung der zunächst nur festgestellten Forderung trägt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deswegen bei der Bestimmung des Wertes einer positiven Feststellungsklage von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

Eine Differenzierung danach, ob der Kläger mit der Feststellungsklage obsiegt hat oder unterlegen ist2, erfolgt nicht3.

Dem Feststellungsantrag kann auch nicht deswegen der volle Wert der Bürgschaftsforderung zugrunde gelegt werden, weil die Bürgschaftsforderung insgesamt vom Feststellungsantrag erfasst wird. Selbst wenn angenommen würde, der Zahlungsantrag sowie der Feststellungsantrag seien beide auf dieselbe Teilforderung aus der Bürgschaft gerichtet, käme eine doppelte Berücksichtigung dieses Wertes nicht in Betracht, denn dann bestünde zwischen beiden Anträgen insoweit wirtschaftliche Identität im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, die auch im Rahmen von § 26 Nr. 8 EGZPO einer Zusammenrechnung der Werte entgegensteht4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – XI ZR 160/19

  1. vgl. MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 6 Rn. 11 mwN; aA Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 6 Rn. 14[]
  2. so MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., vor § 511 Rn. 42[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.10.2008 XII ZB 75/08, NJW-RR 2009, 156 Rn. 8; vom 10.12 2014 – IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1; vom 21.02.2017 – XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 18; und vom 21.08.2018 – VIII ZB 1/18 21[]
  4. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 05.06.2018 – XI ZR 364/17, juris mwN[]
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Unwirksame Klagerücknahme