Bürgschaftsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof ist eine in Verträgen mit privaten Bauherren verwendete Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilienfertighausanbieters wirksam, nach der der Bauherr verpflichtet ist, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen.

Bürgschaftsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Damit blieb die Klage eines Verbraucherschutzvereins gegen den Fertighausanbieter auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel wie zuvor bereits vor dem Oberlandesgericht Celle1 auch letztinstanzlich vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg, der Bundesgerichtshof wies die Revision des Verbraucherschutzvereins gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Celle zurück.

Die Klausel benachteiligt, so der Bundesgerichtshof, bei einer umfassenden Würdigung der Interessen beider Parteien den Bauherrn nicht unangemessen im Sinne des § 307 BGB. Zwar werde der Bauherr mit den Kosten der Bürgschaft in Form der Avalprovision des Kreditinstituts belastet. Das sei aber durch ein zumindest gleichwertiges Interesse des Fertighausanbieters auf Absicherung seiner Forderung gerechtfertigt. Dieses ergebe sich aus dessen Vorleistungspflicht in Verbindung mit der Tatsache, dass es keine gesetzlichen Regelungen gebe, die sein Sicherungsbedürfnis ausreichend erfüllten. Die Kostenbelastung für den Bauherrn falle im Rahmen der üblichen Finanzierungskosten nicht entscheidend ins Gewicht. Die abzusichernden Risiken seien dagegen für den Fertighausanbieter nicht unwesentlich.

Eine unangemessene Benachteiligung sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB indiziert. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Bürgschaft zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenen Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn weiche nicht von der gesetzlichen Regelung des § 648 a BGB ab. Diese Vorschrift betreffe ausschließlich ein Sicherheitsverlangen des Unternehmers nach Vertragsschluss; aus ihr könne man nichts für die Zulässigkeit einer Sicherheitenvereinbarung bei Vertragsschluss entnehmen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Mai 2010 – VII ZR 165/09

  1. OLG Celle, Urteil vom 19.08.2009 – 13 U 48/09[]

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