Operation im Krankenhaus – und die Chefarztbehandlung als Wahlleistung

Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, der darauf zielt, der Patient sei mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur einverstanden gewesen, ist nicht erheblich, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspricht (§ 823 Abs. 1 BGB).

Operation im Krankenhaus – und die Chefarztbehandlung als Wahlleistung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stellte sich der Patient im Jahr 2011 wegen eines Morbus Dupuytren an der linken Hand zur chirurgischen Handoperation im beklagten Klinikum vor und wurde vom Chefarzt untersucht. Daraufhin schloss er eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Klinikum ab, in der Chefarztbehandlung vereinbart ist. Er wurde daraufhin stationär aufgenommen und von dem – nicht liquidationsberechtigten – stellvertretenden Oberarzt des Klinikums operiert. In die Operation durch diesen hatte der Patient nicht eingewilligt. Postoperativ stellten sich bei dem Patienten an der operierten Hand erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ein.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Koblenz hat die Klagen des Patienten abgewiesen1. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Berufung des Patienten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen2. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Patient seine Ansprüche weiter und erhielt nun vom Bundesgerichtshof Recht: Mit der Begründung des Berufungsgerichts können die von dem Patienten geltend gemachten Ansprüche nicht verneint werden, § 280 Abs. 1, §§ 278, 823 Abs. 1, §§ 831, 253 Abs. 2 BGB.

Die vom stellvertretenden Oberarzt durchgeführte Operation ist ohne die erforderliche Einwilligung des Patienten erfolgt. Für den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens, der darauf zielt, ein anderer Operateur hätte den Eingriff rechtmäßig vornehmen dürfen, ist, so der Bundesgerichtshof, im vorliegenden Fall kein Raum:

Die Berufung des Schädigers auf rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein. Dabei muss der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm darüber entscheiden, ob und inwieweit der Einwand im Einzelfall erheblich ist3.

Hier ist dem Klinikum wie auch dem Chefarzt und dem die Operation durchführenden stellvertretenden Oberarzt der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens verwehrt, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen (§ 823 Abs. 1 BGB) widerspricht.

Von jeher leitet die Rechtsprechung das Erfordernis der Einwilligung des Patienten in die Heilbehandlung zur Rechtfertigung des Eingriffs in die körperliche Integrität aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und seinem Selbstbestimmungsrecht als Ausfluss des Rechts auf Menschenwürde (Art. 1 GG) her. Geschützt wird damit die Entscheidungsfreiheit des Patienten über seine körperliche Integrität, über die sich der Arzt nicht selbstherrlich hinwegsetzen darf. Die Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff bedeutet nämlich in dem durch sie gezogenen Rahmen einen Verzicht auf den absoluten Schutz des Körpers vor Verletzungen, die mit dem Eingriff verbunden sind, darüber hinaus das Aufsichnehmen von Gefahren, die sich aus Nebenwirkungen der Behandlung und möglichen Komplikationen ergeben. In diesem Sinn muss die Frage einer Beeinträchtigung von Körper und Gesundheit durch den Arzt weitgehend aus der Sicht des Patienten abgegrenzt werden, weil es um die Selbstbestimmung geht, wenn er diese seine Rechtsgüter im Verlaufe einer ärztlichen Behandlung und in deren Rahmen zur Disposition stellt4.

Daraus leiten sich Verhaltenspflichten des Arztes ab, die ihn nicht nur zur Sorgfalt bei der Behandlung des Patienten verpflichten, sondern auch dazu, sich dessen Einwilligung in diese Maßnahmen zu versichern. Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll5. Fehlt die wirksame Einwilligung in die Vornahme des Eingriffs, ist der in der ärztlichen Heilbehandlung liegende Eingriff in die körperliche Integrität rechtswidrig6.

Vor diesem Hintergrund kann sich der Arzt, der ohne eine auf seine Person bezogene Einwilligung des Patienten operiert hat, nicht darauf berufen, dass der Patient mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen – zumal besser qualifizierten – Operateur einverstanden gewesen sei. Könnte er sich mit diesem Einwand einer Haftung entziehen, bliebe der rechtswidrige Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten sanktionslos.

Dem steht nicht entgegen, dass eine Haftung aus der (bloßen) Verletzung der Aufklärungspflicht ohne einen von dem Arzt verursachten Gesundheitsschaden nicht angenommen werden kann7. Denn im Streitfall hat schon der Eingriff selbst zu einer Verletzung der körperlichen Integrität des Patienten geführt8. Zudem ist sein Vertrauen, das er in die oben genannten Verhaltenspflichten des Krankenhauses und des Chefarztes gesetzt hat, enttäuscht worden.

Es kann Klinik, Chefarzt und operierenden Arzt nicht entlasten, dass die Operation (möglicherweise) bei einem durch den Chefarzt durchgeführten Eingriff die (genau) gleichen Folgen gehabt hätte. Sonst wäre das Vertrauen nicht wirksam geschützt, das Patienten in die ärztliche Zuverlässigkeit und Integrität setzen müssen, wenn sie ihre absolut geschützten Rechtsgüter im Verlaufe einer ärztlichen Behandlung zur Disposition stellen.

Diesem Ergebnis entspricht, dass die Voraussetzungen für eine hypothetische Einwilligung nur dann vorliegen, wenn der Patient eine wirksame Zustimmung zu dem konkreten, gerade durch den operierenden Arzt vorgenommenen Eingriff erteilt hätte9.

Im vorliegenden Fall tritt ferner hinzu, dass der Patient ausweislich der mit dem Krankenhaus geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung nur unter der Voraussetzung einer Behandlung durch den Chefarzt zur Einwilligung bereit war, § 823 Abs. 1 BGB. Der Patient schließt einen solchen Vertrag im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Demzufolge muss der Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen10. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistung durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat11. Vor diesem Hintergrund ist im Streitfall zudem das Vertrauen des Patienten, das dieser in die mit dem Krankenhaus geschlossene Wahlleistungsvereinbarung und damit auch in die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des Chefarztes gesetzt hat, enttäuscht worden.

Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob das Oberlandesgericht Koblenz das Bestreiten des Patienten hinsichtlich des vom Oberlandesgericht angenommenen hypothetischen Kausalverlaufs hätte zurückweisen dürfen (§ 531 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG)12.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 75/15

  1. LG Koblenz, Urteil vom 12.08.2014 – 10 O 48/12[]
  2. OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2015 – 5 U 1131/14[]
  3. BGH, Urteile vom 24.10.1985 – IX ZR 91/84, BGHZ 96, 157, 173 – zu pflichtwidrigem Verhalten eines Notars; vom 25.11.1992 – VIII ZR 170/91, BGHZ 120, 281, 286 – zu einer fehlerhaften Ausschreibung; vom 09.03.2012 – V ZR 156/11, NJW 2012, 2022 Rn. 17[]
  4. BGH, Urteil vom 14.02.1989 – VI ZR 65/88, BGHZ 106, 391, 397 f.[]
  5. BGH, Urteil vom 11.05.2010 – VI ZR 252/08, NJW 2010, 2580 Rn. 6[]
  6. BGH, Urteil vom 14.02.1989 – VI ZR 65/88, BGHZ 106, 391, 398[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2008 – VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn.19[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 13.01.1987 – VI ZR 82/86 NJW 1987, 1481 unter – II 3 b[]
  9. BGH, Urteil vom 09.07.1996 – VI ZR 101/95, NJW 1996, 1015 unter – II 3 c[]
  10. BGH, Urteil vom 11.05.2010 – VI ZR 252/08, NJW 2010, 2580 Rn. 7[]
  11. vgl. zu den an eine solche Vereinbarung anzulegenden Maßstäben BGH, Urteil vom 20.12 2007 – III ZR 144/07, BGHZ 175, 76 Rn. 7 ff.[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2015 – VI ZR 490/13, NJW-RR 2015, 1278 Rn. 10 ff.[]