Darlegungslast nach Schuldanerkenntnis

Schuldanerkenntnisse, in denen Einzelforderungen gebündelt werden, befreien den Anspruchsteller nicht von der Verpflichtung, zumindest im Rahmen der sekundären Darlegungslast die konkreten Einzelleistungen darzustellen. Keine Notwendigkeit ist ersichtlich, den Anspruchsteller bei der Geltendmachung der Ansprüche aus dem Kausalverhältnis besser zu stellen als bei Geltendmachung der Ansprüche aus dem abstrakten Verhältnis. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann auch Berücksichtigung finden, wann bestimmter schriftsätzlicher Vortrag erfolgt.

Darlegungslast nach Schuldanerkenntnis

Landgericht Karlsruhe – Urteil vom 29. Januar 2010 – 6 O 276/08