Darlegungslast – und der Beweisantritt

Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bei einem Beweisantritt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen.

Darlegungslast – und der Beweisantritt

Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung sind.

Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des Tatsachenvortrags der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen.

Wenn das Parteivorbringen diesen Anforderungen genügt, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Vielmehr muss der Tatrichter dann in die Beweisaufnahme eintreten, um dort gegebenenfalls weitere Einzelheiten zu ermitteln1.

Nach diesen Maßstäben konnte im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall von einem unzulässigen Ausforschungsbeweisantritt oder Beweisermittlungsantrag2 keine Rede sein. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die in das Wissen des Zeugen Nu. gestellte Behaup- tung habe im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten umfangreichen Unterlagen jeder Substanz entbehrt, stellte eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar; zumindest aber hätte das Berufungsgericht im Einzelnen darlegen müssen, dass sich der Beweisantritt der Klägerin im Hinblick auf diese Unterlagen als aus der Luft gegriffen und damit als rechtsmissbräuchlich darstellte3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. April 2016 – I ZR 168/15

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17.09.2015 – I ZR 212/13, TranspR 2015, 433 Rn. 39 mwN[]
  2. vgl. dazu Ahrens in Wieczorek/Schütze aaO § 373 Rn. 13 bis 15[]
  3. vgl. Ahrens aaO Rn. 14 mwN[]
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