Mit einem Darlehen erhält der Darlehensnehmer die Möglichkeit, größere Projekte wie etwa eine Firmengründung, einen Hauskauf oder die Anschaffung eines Autos sofort zu stemmen und zu den dafür nötigen finanziellen Mitteln zu gelangen. Für Geschäftskunden sind mit diesen Verträgen größere Investitionen in die Firma möglich.

Darlehensverträge können jederzeit mit der Bank oder anderen Finanzinstituten ausgehandelt werden, mit denen man in das Geschäft treten möchte. Die Rechte und Pflichten sind darin für beide Seiten klar geregelt. Auch bei einem Privatkredit zwischen zwei Privatpersonen ist ein umfassender Vertrag zu empfehlen, um mögliche Konfliktsituationen und Unklarheiten im Voraus auszuschließen. Es kann sich lohnen, einen Muster-Darlehensvertrag als Grundlage zu nehmen, um alle Eventualitäten abzudecken.
Wir widmen uns in der Folge den Rechten und Pflichten aus der Seite der Darlehensnehmer.
Die Rechte der Darlehensnehmer
Der Darlehensnehmer kann mit dem Betrag, den er in Folge des Darlehensvertrags unverzüglich erhält, nach freiem Ermessen walten. Der Gesetzgeber spricht hier von der Freiheit in Bezug auf die Auszahlung und die Belassung. Zugleich hat der Darlehensnehmer das Recht, die Rückzahlungsart nach den Buchstaben des Vertrags bis zum Vertragsende beizubehalten. Zumeist wird dafür die Ratenzahlung gewählt. Es ist aber auch eine Direktrückzahlung nach einem festgelegten Zeitpunkt sowie eine Begleichung mit Restschuld möglich.
Um den Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu wahren, darf der Darlehensnehmer jederzeit nach dem Tilgungsplan verlangen, in dem sämtliche bereits gezahlte Schulden sowie die noch an den Gläubiger zu zahlenden Beträge aufgeführt sind.
Änderungen am Sollzins müssen dem Darlehensnehmer mitgeteilt werden. Nach § 489 BGB hat er sogar das Recht dazu, aus einem laufenden Vertrag auszusteigen, sofern die Sollzinsbindung vor dem Rückzahlungsende erlischt und kein neuer Vertrag ausgehandelt werden konnte. Bei Darlehen mit variablem Zinssatz besteht sogar ein dauerhaftes Kündigungsrecht aufseiten des Darlehensnehmers, wenn er die im BGB statuierten Kündigungsfristen einhält.
Die Pflichten der Darlehensnehmer
Die Pflichten beim Darlehensvertrag beziehen sich auf das Bedürfnis nach Rechtssicherheit aufseiten der Gläubiger, die durch ihre Zinsen zwar an dem Geschäft verdienen, aber auch sicher sein möchten, das geliehene Geld in Gänze zurückzuerhalten. Auf diese Weise muss der Darlehensnehmer eine Kündigung des Darlehensvertrags bereits im Vorfeld hinnehmen, wenn sich seine Vermögensverhältnisse zu seinem Nachteil so geändert haben, dass die kontinuierliche Schuldtilgung nicht mehr gewährleistet ist. Das Kündigungsrecht behält der Darlehensgeber sogar nach der Auszahlung bei. In diesem Fall hat die Kündigung fristlos zu erfolgen.
Der Darlehensnehmer muss den Darlehensgeber über seine Vermögensverhältnisse oder gravierende Veränderungen informieren. Bei Privatkunden ist dieser Ablauf über die Schufa-Klausel und bei Geschäftskunden über die Negativerklärung definiert.
Der Darlehensnehmer ist dazu verpflichtet, dem Gläubiger den Betrag plus vereinbarte Zinsen zurückzuzahlen. Auch Verzugszinsen hat der Darlehensnehmer zu tragen, die 5 % über dem aktuellen Basiszinssatz der EZB liegen. Sofern der Gläubiger darauf besteht, darf dieser vor der Auszahlung Sicherheiten vom Kunden verlangen. Dabei handelt es sich in der Regel um Sachwerte, Hypotheken oder eine Grundschuld. Die Grundschuld bezieht sich auf Gelder aus Immobilien, die dem Gläubiger bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht zustehen.
Wenn Darlehensnehmer nicht zahlen
Wenn der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, tritt Verzug in Kraft. Der übliche Ablauf besteht in der Mahnung und der Forderung nach Verzugszinsen. Sobald der Kunde trotz Mahnung seiner Zahlungspflicht weiterhin nicht nachkommt, darf der Gläubiger den Vertrag zurückziehen und die sofortige Tilgung der Restschuld plus Zinsen verlangen. Bleibt auch diese für den festgelegten Zeitpunkt aus, dann darf der Gläubiger das Geld via Inkasso-Verfahren eintreiben. In der Praxis hat sich aufgrund der relativ einfachen Prozesse als Alternative dazu das Mahnverfahren etabliert. Wenn der Darlehensnehmer verstorben ist und aus diesem Grund seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann, dann geht die Restschuld an den Erben über.
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