Durch die Ablösung einer Bürgschaft durch ein Darlehen entsteht eine neue Schuld, die von der durch die Bürgschaft ursprünglich abgesicherten Hauptforderung unabhängig ist. Der Darlehensnehmer kann dem Anspruch der Bank aus dem Darlehensvertrag die Verjährung der Hauptforderung mithin nicht mit Erfolg entgegen halten.
Denn die Darlehnsaufnahme dient in diesem Fall nicht der Stundung der Bürgenschuld verbunden mit einer Ratenzahlungsvereinbarung, sondern ihrer (vollständigen) Tilgung. Zwar ist zutreffend, dass eine Schuldumschaffung, hier also die Ersetzung der Bürgschaftsschuld durch den Darlehensvertrag, an strenge Voraussetzungen geknüpft ist und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und bereits des Reichsgerichts bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes Rechtsverhältnis zu ersetzen, große Vorsicht geboten und bei Zweifeln an einer Schuldumschaffung regelmäßig von einem Abänderungsvertrag auszugehen ist1. Solche Zweifel ergeben sich aus vorstehenden Gründen aber gerade nicht.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 17. Februar 2010 – 3 U 182/09
- BGH, Urteil vom 14.11.1985 – III ZR 80/84, WM 1986, 135 ff.[↩]











