Mit der Reichweite der Haftung des Halters eines abgeschleppten und in einer Lagerhalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall nimmt der klagende Gebäudeversicherer die beklagte Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeugs aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. In der von der Gebäudeversicherung versicherten Lagerhalle betreibt deren Versicherungsnehmerin ein Abschleppunternehmen. Die Versicherungsnehmerin wurde beauftragt, ein bei der Haftpflichtversicherung haftpflichtversichertes Fahrzeug, das bei einem Verkehrsunfall schwer beschädigt worden und nicht mehr fahrbereit war, abzuschleppen. Daraufhin verbrachte die Versicherungsnehmerin das Fahrzeug in ihre Lagerhalle, wo es nach dem Abstellen nicht mehr bewegt wurde. Drei Tage später brannte es in der Lagerhalle. Die Gebäudeversicherung behauptet, dass der Brand die Folge eines technischen Defekts des Fahrzeugs gewesen sei. Der Brandschaden sei von einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs ausgegangen und habe überdies in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem schweren Verkehrsunfall gestanden, der sich wiederum im öffentlichen Straßenverkehr ereignet habe.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht hat die Klage abgewiesen1. Die Berufung der Gebäudeversicherung hat das Oberlandesgericht Köl zurückgewiesen2. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Gebäudeversicherung den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch weiter und erhielt nun vom Bundesgerichtshof Recht; der BGH hob das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln auf und verwies den Rechtsstreit zur an das Oberlandesgericht; mit der Begründung des OLG Köln könne ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG (in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG) nicht abgelehnt werden:
Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, das heißt, die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht3.
Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Wollte man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen – im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges4 – durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht5. An diesen Grundsätzen hält der Bundesgerichtshof auch angesichts der hiergegen vorgebrachten Kritik6 fest.
Nach diesen Grundsätzen hätte die Klage nicht mit der Begründung des Oberlandesgerichts Köln abgewiesen werden dürfen. Entgegen dessen Auffassung steht einer Haftung auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Schadensfalls das Fahrzeug schwer beschädigt sowie nicht mehr betriebsbereit war und nicht feststand, ob es wieder im Straßenverkehr eingesetzt werden könnte. Auch unter diesen Umständen handelte es sich (noch) um ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG. Die Sache war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das nun Gelegenheit haben wird, sich ggf. mit dem weiteren Revisionsvorbringen der Parteien zu befassen7.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 319/18
- LG Köln, Urteil vom 28.08.2017 – 26 O 435/16[↩]
- OLG Köln, Urteil vom 04.07.2018 – 11 U 146/17[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 11.02.2020 – VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 10; vom 26.03.2019 – VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn. 8 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 11 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 6[↩]
- vgl. LG Heidelberg, r+s 2016, 481, 482 f.; LG Köln, r+s 2017, 655; Burmann/Jahnke, DAR 2016, 313, 319; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 7 StVG Rn. 9; Herbers, NZV 2014, 208; Lemcke, r+s 2014, 195; ders., r+s 2016, 152; Schwab, DAR 2014, 197; Pieroth/Schmitz-Justen, NZV 2020, 293 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 – VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn. 11 ff.[↩]
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