Das abweichende Zwangsvollstreckungsformular

Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf nicht mit der Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig abgelehnt werden, wenn das Antragsformular nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV1 übereinstimmt.

Das abweichende Zwangsvollstreckungsformular

Dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs insbesondere, wenn

  • wenn die Darstellung der einzelnen Rahmen, die Schriftgröße, die Dicke der Linien, die Zeilenumbrüche sowie die Zeilenabstände zum Teil von diesem Formular abweichen;
  • wenn in einigen Bereichen die für die Eintragungen vorgesehenen Textlinien kürzer als in dem genannten Formular sind;
  • wenn das Formular zudem in schwarzweiß gehalten ist und nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente aufweist.

Darüber hinaus sah es der Bundesgerichtshof auch als unproblematisch an, dass die Gläubigerin das Formular darüber hinaus auf Seite 5 in dem Feld „Anspruch D (an Kreditinstitute)“ um zusätzliche, über die vorhandenen Freizeilen hinausgehende Eintragungen erweitert hat, wodurch sich Seitenumbrüche verschoben haben sowie die Gesamtseitenzahl sich gegenüber dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV verändert hat. Auch dies befand der Bundesgerichtshof als unproblematisch:

Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1.09.2012 ist die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft getreten2. Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seit dem 1.03.2013 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zum 1.03.2013 keinem Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.

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Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat3 sind die den Formularzwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In den Bereichen, in denen das Formular aus diesen Gründen den Fall des Gläubigers nicht zutreffend erfasst, ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular zusätzliche Eintragungen vornimmt, selbst wenn das Formular an dieser Stelle keine oder eine für die Eintragung zu geringe Anzahl an Freizeilen aufweist. Die Gläubigerin war daher berechtigt, das Formular auf Seite 5 unter „Anspruch D (an Kreditinstitute)“ über die bereits vorgegebene Aufzählung hinaus um weitere Ansprüche, die das Formular nicht vorsieht, zu ergänzen, auch wenn sich hierdurch die Seitenumbrüche verändert haben.

Der Antrag ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht.

Die den Formularzwang regelnden Normen sind nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten3.

Weicht – wie hier – ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der Liniendicke und länge, in den Zeilenumbrüchen und abständen oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.

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Unerheblich ist schließlich, dass das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2014 – VII ZB 46/13

  1. Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV), BGBl. 2012 – I S. 1822, 1827[]
  2. BGBl. I 2012 S. 1822[]
  3. BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – VII ZB 39/13[][]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – VII ZB 39/13[]

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