Das Befangenheitsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Soweit die Verfügungsklägerin das Befangenheitsgesuch damit begründet, dass der Ausfertigungsvermerk mangels richterlicher Unterschriften nicht korrekt sei, dass in der Ausfertigung nicht angegeben sei, ob der Beschluss mit dem Original identisch sei und zudem eines Datums entbehre, richtet sich dies nicht gegen die Bundesgerichtshofsmitglieder, sondern ersichtlich gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die die Ausfertigung des Beschlusses vom 01.02.2018 unterschrieben hat (§ 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 4 ZPO).

Das Befangenheitsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Dieses Ablehnungsgesuch ist ist gemäß §§ 42, 49 ZPO statthaft, es erweist sich jedoch als unbegründet. Die von der Klägerin behaupteten Mängel der ihr zugestellten Ausfertigung des BGH, Beschlusses vom 01.02.2018 sind nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Urkundsbeamtin zu begründen (§ 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, § 49 ZPO). Die Mängel liegen auch nicht vor.

Der Verfügungsklägerin ist eine Ausfertigung zugestellt worden, also eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten1. Sie ist mit der Urschrift inhaltlich identisch. Die Urschrift des Beschlusses ist von den Richtern, die ihn erlassen haben, unterschrieben worden; in der Ausfertigung sind deren Namen in Maschinenschrift ohne Klammern angegeben2. Die Urkundsbeamtin war auch nicht gehalten, ein Ausfertigungsdatum anzubringen3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2018 – I ZB 73/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 7[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.1994 – IV ZR 8/94, VersR 1994, 1495[]
  3. BGH, Beschluss vom 28.02.1985 – III ZB 11/84, VersR 1985, 503; Beschluss vom 22.03.2017 – IX ZA 5/17, Rn. 2[]
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Der befangene erstinstanzliche Richter - und die mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz