Das Beherbergungsverbot für Feriengäste aus innerdeutschen Risikogebieten

Das Beherbergungsverbot der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für Gäste aus Risikogebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist vorläufig außer Vollzug gesetzt worden.

Das Beherbergungsverbot für Feriengäste aus innerdeutschen Risikogebieten

So die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem hier vorliegenden Fall eines Hoteliers aus der Oberpfalz, der sich unter anderem gegen die zahlenmäßige Begrenzung privater Veranstaltungen und Tagungen/Kongresse sowie die Pflicht zur Prüfung der Herkunft seiner Gäste gewehrt hat. Im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Beherbergungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 1 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) für Gäste, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, vorläufig außer Vollzug gesetzt worden. Im Übrigen ist der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung, der sich gegen die pandemiebedingten Pflichten von Hotelbetreibern sowie die zahlenmäßige Begrenzung privater Veranstaltungen und Tagungen/Kongresse richtete, abgelehnt worden.

Den Antrag hat der Hotelier gestellt mit der Begründung, die Maßnahmen und Auflagen seien nicht erfüllbar und aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens in der Oberpfalz außerdem unverhältnismäßig.

In seiner Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt,  dass § 14 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV, der die Aufnahme von Gästen untersagt, die aus einem Gebiet, in dem in den letzten sieben Tagen vor der geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (RKI) höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt, dem sich aus dem Rechtstaatsprinzip ergebenden Publizitätsgebot nicht hinreichend Rechnung trüge. Der Verweis auf die Veröffentlichung des RKI genüge insofern nicht. Für den Normadressaten sei nicht erkennbar, wo er die aktuellen Infektionszahlen finden könne. Außerdem sei der Rückschluss, wonach eine Neuinfektionshäufigkeit in sieben Tagen von mehr als 50 pro 100.000 Einwohner eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt im Wege eines Automatismus zu einem Beherbergungsverbot führe, nicht verhältnismäßig. 

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Fristverlängerung - und die fehlende Unterschrift des Richters

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 20 NE 20.1609