Das beschränkt eingelegte Rechtsmittel – und die Beschwer

Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das gemäß § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist1.

Das beschränkt eingelegte Rechtsmittel – und die Beschwer

Dabei sind, wenn die Partei eine von dem Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt und im Umfang der Nichtzulassung eine Beschwerde gegen diese Nichtzulassung der Revision erhoben hat, die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die Bestimmung des Werts nach § 26 Nr. 8 EGZPO zusammenzurechnen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. April 2019 – V ZR 91/18

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2016 – V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 2; Beschluss vom 06.12 2018 – V ZR 338/17, NJW-RR 2019, 207 Rn. 3[]
  2. BGH, Beschluss vom 04.10.2006 – I ZR 196/05, NJW-RR 2007, 417 Rn. 11[]
Weiterlesen:
Der als befangen abgelehnte Urkundsbeamte der Geschäftsstelle