Ein mit der Bestellung eines Erbbaurechts verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG kann auch die Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses sein.

Ist bei der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts der Meistbietende nicht bereit, die im Erbbaurechtsvertrag enthaltene schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des Erbbauzinses zu übernehmen, kann der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags verweigern, wenn die Zwangsversteigerung nicht zum Erlöschen einer Erbbauzinsreallast geführt hat1.
Die Grundstückseigentümerin ist berechtigt, den in § 7 Abs. 1 ErbbauRG geregelten Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts geltend zu machen und gemäß § 7 Abs. 3 ErbbauRG die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht zu beantragen. § 7 ErbbauRG gilt in sinngemäßer Auslegung des § 8 ErbbauRG auch für Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen2. Der die Versteigerung eines Erbbaurechts betreibende Gläubiger hat ein selbständiges Antragsrecht nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG und ist befugt, den Anspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG auszuüben3. In der Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht kann auch nicht die Zustimmung zu einer Veräußerung des Erbbaurechts durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, die aus dem Grundpfandrecht betrieben wird, erblickt werden4.
Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts (§ 5 Abs. 1 ErbbauRG) wird ohne ausreichenden Grund verweigert und ist auf Antrag des Erbbauberechtigten zu ersetzen (§ 7 Abs. 3 ErbbauRG), wenn ihm ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zusteht5. Das ist der Fall, wenn anzunehmen ist, dass durch die Veräußerung der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird und die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsmäßige Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG).
Diese Voraussetzungen liegen im hier entschiedenen Streitfall nicht vor. Gegen die Person des Meistbietenden werden zwar keine Bedenken geltend gemacht. Durch die Erteilung des Zuschlags an ihn würde aber der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck wesentlich beeinträchtigt.
Der mit der Bestellung des in Rede stehenden Erbbaurechts verfolgte Zweck der Grundstückseigentümerin ist (auch) die Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses.
Wird ein Erbbauzins vereinbart (das Erbbaurecht also nicht etwa unentgeltlich bestellt), ist die Erzielung dieses Erbbauzinses im allgemeinen ein vom Grundstückseigentümer mit der Bestellung des Erbbaurechts – jedenfalls auch – verfolgter Zweck, der zugleich einen Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG darstellt6. Die Vereinbarung eines Erbbauzinses bildet regelmäßig die Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts7. Auf der Grundlage dieses Rechts erwirtschaftet der Grundstückseigentümer laufende Einkünfte aus dem Grundstück. Dies ist auch hier ein mit der Bestellung des Erbbaurechts verbundener Zweck.
Ein mit der Bestellung eines Erbbaurechts verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG kann auch die Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses sein. Das ist nicht nur anzunehmen, wenn die Anpassung des Erbbauzinses dinglich durch Eintragung einer sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassende Reallast nach § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB oder wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Eintragung einer angepassten Reallast durch eine Vormerkung gesichert ist, sondern auch dann, wenn die Anpassung nur schuldrechtlich vereinbart ist.
Es ist allerdings umstritten, ob schuldrechtliche Vereinbarungen hinsichtlich des Erbbauzinses zu dem mit der Bestellung eines Erbbaurechts verfolgten Zweck gehören.
Nach überwiegender Ansicht ist die Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses auch dann ein mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG, wenn die Verpflichtung zur Zahlung und Anpassung des Erbbauzinses lediglich aufgrund einer Vereinbarung in dem Erbbaurechtsvertrag besteht und es an einer dinglichen Sicherung fehlt8. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck ergebe sich auch aus dem Inhalt des Erbbaurechtsvertrags und den Umständen seines Zustandekommens. Zu den wichtigsten schuldrechtlichen Vereinbarungen in dem Erbbaurechtsvertrag zählten diejenigen über den Erbbauzins und über dessen Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Erwerber des Erbbaurechts müsse die Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag, die dem mit der Erbbaurechtsbestellung verfolgten Zweck dienten, übernehmen. Teilweise wird das einschränkend nur für den Fall angenommen, dass dem Erbbaurechtsberechtigten vertraglich auferlegt worden ist, dem Erwerber des Erbbaurechts die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung und Anpassung des Erbbauzinses weiterzugeben9.
Nach anderer Ansicht ist der rein schuldrechtliche Anspruch auf Zahlung und Anpassung des Erbbauzinses unbeachtlich. Der Zweck des Erbbaurechts werde durch den dinglichen Inhalt des Erbbaurechts bestimmt. Allein der dinglich gesicherte Erbbauzins gehöre deshalb zu dem mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgten Zweck10.
Richtigerweise ist die Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses auch dann als ein von dem Grundstückseigentümer mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgter Zweck nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG anzusehen, wenn der Erbbaurechtsvertrag eine Anpassungsklausel enthält, der Anpassungsanspruch aber nicht mit dinglicher Wirkung gesichert worden ist.
Der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck des Grundstückseigentümers im Sinne des § 7 ErbbauRG ist nicht nur nach dem vertragsgemäßen Inhalt des Erbbaurechts (§ 2 ErbbauRG) zu bestimmen11. Maßgebend sind vielmehr die bei der Bestellung des Erbbaurechts verfolgten Interessen des Eigentümers12. Diese ergeben sich in erster Linie aus dem Inhalt des Erbbaurechtsvertrags und den Umständen seines Zustandekommens13. Der Zweck muss aber für den Erbbauberechtigten erkennbar gewesen und von ihm hingenommen worden sein14.
Ist das Erbbaurecht entgeltlich bestellt, verfolgt der Grundstückseigentümer für den Erbbauberechtigten erkennbar den Zweck, für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts eine angemessene Rendite zu erzielen. Bei Erlass der Erbbaurechtsverordnung wurde nur deshalb davon abgesehen, die Erbbauzinspflicht zum Inhalt des Erbbaurechts zu erklären, weil dies wegen des Interesses an der Beleihbarkeit des Erbbaurechts als unzweckmäßig angesehen wurde. Damit wäre ein Zurückrücken des Erbbauzinses hinter die Hypothek ausgeschlossen und die Beleihung von Erbbaurechten unnötig erschwert worden15. Im Verhältnis zu dem Erbbauberechtigten sollte damit eine Abwertung des Interesses des Grundstückseigentümers, bei der Bestellung eines entgeltlichen Erbbaurechts den Erbbauzins zu erzielen, nicht verbunden sein. Die Wertsicherung des Erbbauzinses war dem Grundstückseigentümer nach der bis zum 30.09.1994 geltenden Rechtslage – und damit für das hier in Rede stehende Erbbaurecht – aber nur durch die Vereinbarung einer schuldrechtlichen Wertsicherungsklausel möglich. Der dingliche Erbbauzins musste nämlich der Höhe nach im Voraus für die ganze Dauer des Erbbaurechts bestimmt sein (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO in der bis zum 30.09.1994 geltenden Fassung), so dass eine Anpassungsklausel nur auf schuldrechtlicher Grundlage vereinbart und dingliche Wirkung nur durch Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Änderung oder Neubestellung einer Erbbauzinsreallast erreicht werden konnte16.
Auch der Bundesgesetzgeber hat die Erzielung eines rentierlichen Erbbauzinses als einen von dem Grundstückseigentümer mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgten Zweck anerkannt. Er hat diesen Zweck mit der Änderung des § 9 Abs. 2 ErbbauVO in der bis zum 30.09.1994 geltenden Fassung durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21.09.199417 und der Einführung von § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie der Neufassung des § 9 Abs. 2 ErbbauRG durch Art. 11a Abs. 2 Nr. 2 EuroEG vom 09.06.199818 aufgewertet. Danach ist die Vereinbarung einer sich an verändernde Verhältnisse ohne weiteres anpassenden Reallast (Gleitklausel) auch für den Erbbauzins zulässig19. Die Bedeutung des wertgesicherten Erbbauzinses für den Grundstückseigentümer zeigt sich auch darin, dass in dem Erbbaurechtsvertrag ein Heimfall für den Fall vereinbart werden kann, dass der Erwerber eines Erbbaurechts nicht in die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag eintritt20.
Aus der Anerkennung der Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses als einen mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgten Zweck folgt, dass der Erwerber bereit und in der Lage sein muss, die schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Erbbaurechtsvertrag zur Zahlung und Anpassung des Erbbauzinses zu erfüllen. Das gilt unabhängig davon, ob der Erbbaurechtsvertrag eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Weitergabe der schuldrechtlichen Vereinbarungen zu dem Erbbauzins an den Erwerber enthält21. Der Umfang der zu übernehmenden Pflichten wird aber durch den Erbbaurechtsvertrag begrenzt.
Die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden beeinträchtigt den mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgten Zweck wesentlich, wenn dieser nicht bereit ist, in die schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Erbbaurechtsvertrag hinsichtlich des Erbbauzinses einzutreten.
Die Rechte und Pflichten aus einer schuldrechtlichen Erbbauzinsanpassungsklausel gehen im Fall einer Einzelrechtsnachfolge22 und auch in der Zwangsversteigerung nicht auf den Erwerber des Erbbaurechts über. Der Anspruch auf Erhöhung (oder Reduzierung) des Erbbauzinses richtet sich weiterhin gegen den ursprünglichen Erbbauberechtigten, sofern der Erwerber nicht in den schuldrechtlichen Bestellungsvertrag eingetreten ist23.
Der Zustimmungsvorbehalt gemäß § 5 Abs. 1 ErbbauRG gibt dem Grundstückseigentümer jedoch eine Handhabe, den Eintritt des Erwerbers in die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung und Anpassung des Erbbauzinses zu erzwingen. Von der Übernahme zusätzlicher Verpflichtungen kann er seine Zustimmung hingegen nicht abhängig machen24. Diese Grundsätze gelten auch in der Zwangsversteigerung des Erbbaurechts.
Allerdings wird teilweise vertreten, der Grundstückseigentümer, der davon abgesehen habe, seinen Anspruch auf Erbbauzins durch Eintragung einer Reallast auf dem Erbbaurecht zu sichern, könne seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung nicht davon abhängig machen, dass der Ersteher den schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses übernehme. Dem Grundstückseigentümer sei zuzumuten, bei der Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht das zur Wahrung seiner Rechte Erforderliche selbst zu veranlassen25.
Richtigerweise kann der Grundstückseigentümer die Erteilung der Zustimmung zu dem Zuschlag verweigern, wenn der Ersteher nicht bereit ist, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich des Erbbauzinses einzutreten26. Eine unterschiedliche Behandlung des Zustimmungsvorbehalts bei rechtsgeschäftlichem Erwerb einerseits und Erwerb in der Zwangsversteigerung andererseits ist nicht gerechtfertigt (vgl. § 8 ErbbauRG). Bei dem Zustimmungserfordernis handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung mit dinglicher Wirkung zum Schutz der Interessen des Eigentümers. Nach der Begründung zur Erbbaurechtsverordnung soll der Grundstückseigentümer durch den Zustimmungsvorbehalt einem Verkauf zu Spekulationszwecken entgegentreten können27. Der Zustimmungsvorbehalt gilt nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG aber nicht nur dann, wenn das Erbbaurecht dem Zweck seiner Bestellung zuwider zu objektiv gewinnsüchtigen Zwecken veräußert werden soll28. Er eignet sich vielmehr grundsätzlich zur Durchsetzung der im Erbbaurechtsvertrag angelegten Zwecke des Grundstückseigentümers.
Etwas anderes folgt nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.02.198729. Danach kann der Grundstückseigentümer, der der Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht zugestimmt hat, in einer von dem Grundpfandgläubiger betriebenen Zwangsversteigerung des Erbbaurechts seine Zustimmung zu dem Zuschlag nicht mit der Begründung verweigern, der Meistbietende sei nicht bereit, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Erbbauberechtigten hinsichtlich des Erbbauzinses einzutreten. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, dass die Zustimmung zu der vorrangigen Belastung des Erbbaurechts ohne Sinn wäre, wenn die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen von dem Grundstückseigentümer nicht hingenommen werden müssten30.
Diese Erwägungen lassen sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkennt, nicht auf Sachverhalte übertragen, in denen die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts – wie in dem hier zu beurteilenden Fall – nicht zum Erlöschen einer eingetragenen Erbbauzinsreallast geführt hat (§ 44 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG). Denn in einem solchen Fall kann dem Grundstückeigentümer nicht vorgehalten werden, er nehme die gesetzlichen Folgen der Zwangsversteigerung nicht hin, wenn er seine Zustimmung zum Zuschlag davon abhängig macht, dass der Meistbietende die den Erbbauzins betreffenden schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag übernimmt. Einem Grundstückseigentümer, der es unterlassen hat, seinen Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses mit dinglicher Wirkung zu sichern, ist auch nicht vorzuwerfen, den mit der Erbbaurechtsbestellung verfolgten Zweck selbst eingeschränkt zu haben. Das Zustimmungserfordernis des § 5 Abs. 1 ErbbauRG dient gerade dem Schutz der mit der Erbbaurechtsbestellung verfolgten Zwecke. Der Grundstückseigentümer soll in die Lage versetzt werden, einen Erwerber zu einer Übernahme der wesentlichen im Erbbaurechtsvertrag verankerten schuldrechtlichen Verpflichtungen zu zwingen. Mittels des Zustimmungserfordernisses wird sichergestellt, dass er die von ihm verfolgten Zwecke auch bei einem Wechsel in der Person des Erbbauberechtigten verwirklichen kann; es kommt also dort zum Tragen, wo es an einer dinglichen Sicherung von Verpflichtungen des Erbbauberechtigten fehlt. Sein Recht kann deshalb nicht mit der Begründung beschränkt werden, er habe die mögliche (quasi) dingliche Sicherung seiner Ansprüche unterlassen. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags verweigern darf, wenn der Meistbietende den Eintritt in schuldrechtliche Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag verweigert, deren Einhaltung für den mit der Erbbaurechtsbestellung verfolgten Zweck wesentlich ist. Ist der Meistbietende nicht bereit, die im Erbbaurechtsvertrag enthaltene schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des Erbbauzinses zu übernehmen, kann der Grundstückseigentümer daher seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags verweigern, wenn die Zwangsversteigerung nicht zum Erlöschen einer Erbbauzinsreallast geführt hat.
Vorliegend würde der mit der Bestellung des Erbbaurechts von der Grundstückseigentümerin verfolgte Zweck, einen wertgesicherten Erbbauzins zu erzielen, durch die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden gefährdet. In dem Erbbaurechtsvertrag ist eine schuldrechtliche Anpassungsklausel vereinbart. Maßgeblich ist die Vereinbarung in § 3 Abs. 2 ErbbV vom 18.03.1949 in der aktuellen Fassung vom 10.11.1964. Diese hat der jetzige Erbbauberechtigte nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts bei dem Erwerb des Erbbaurechts am 20.07.1999 als für sich verbindlich anerkannt. Der Meistbietende ist nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht bereit, in die schuldrechtliche Erbbauzinsanpassungsverpflichtung aus dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag in der Fassung vom 10.11.1964 einzutreten. Ein Widerspruch zu den gesetzlichen Folgen der Zwangsversteigerung besteht nicht. Folglich ist die Grundstückseigentümerin nicht verpflichtet, der Erteilung des Zuschlags an ihn zuzustimmen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2017 – V ZB 186/15
- Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 26.02.1987 – V ZB 10/86, BGHZ 100, 107[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.07.1960 – V ZB 8/59, BGHZ 33, 76, 87[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.02.1987 – V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 111 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.02.1987 – V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 112[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.1987 – V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 113[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.1987 – V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 113 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2009 – V ZR 18/09, NJW 2010, 224 Rn. 9; Urteil vom 22.01.2016 – V ZR 27/14, BGHZ 208, 316 Rn. 23[↩]
- vgl. OLG Celle, Rpfleger 1983, 270; OLG Düsseldorf, FGPrax 2016, 43, 44; Böttcher, Praktische Fragen des Erbbaurechts, 7. Aufl., Rn. 275; Lemke/Czub, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 7 ErbbauRG, Rn. 8; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1788; Staudinger/Rapp, BGB [2017], § 7 ErbbauRG Rn. 26; v. Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, 6. Aufl., § 4 Rn.201, 205 f.; Linde/Richter, Erbbaurecht und Erbbauzins, 3. Aufl., Rn. 133; vgl. auch Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 10. Aufl., § 7 Rn. 13[↩]
- vgl. OLG Hamm, OLGZ 1976, 260, 261; OLG Oldenburg, Rpfleger 1985, 203; MünchKomm-BGB/Heinemann, 7. Aufl., ErbbauRG § 7 Rn. 10; Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 7 ErbbauRG Rn. 2[↩]
- vgl. OLG Hamm, FGPrax 2012, 229, 230; BeckOK ErbbauRG/Maaß, 41. Edition, § 7 Rn. 7; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 7 ErbbauVO Rn. 3; Hagemann, Rpfleger 1985, 203, 204[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.02.1987 – V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 114[↩]
- vgl. Begründung zu § 7 Erbbaurechtsverordnung, RAnZ Nr. 26 vom 31.01.1919, Beilage 1[↩]
- vgl. BayObLGZ 1972, 260, 263; OLG Hamm, FGPrax 2012, 229; Lemke/Czub, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 7 ErbbauRG Rn. 5; BeckOK ErbbauRG/Maaß, 41. Edition, § 7 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Heinemann, 7. Aufl., ErbbauRG § 7 Rn. 5; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 10. Aufl., § 7 Rn. 9; Linde/Richter, Erbbaurecht und Erbbauzins, 3. Aufl., Rn. 132; v. Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, 6. Aufl., § 4 Rn.198, 206; ähnlich Staudinger/Rapp, BGB [2017], § 7 ErbbauRG Rn. 26: Geschäftsgrundlage[↩]
- so auch RGRK/Räfle, BGB, 12. Aufl., § 7 ErbbVO Rn. 5, der die Erzielung eines Erbbauzinses allerdings nicht als Zweck im Sinne von § 7 ErbbauRG ansieht[↩]
- vgl. Begründung zu § 9 Erbbaurechtsverordnung, RAnZ Nr. 26 vom 31.01.1919, Beilage 1[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1956 – V ZR 40/56, BGHZ 22, 220, 222 ff.; Beschluss vom 13.07.1973 – V ZB 8/73, BGHZ 61, 209, 211; Urteil vom 01.06.1990 – V ZR 84/89, BGHZ 111, 324, 328[↩]
- BGBl. I 2457[↩]
- BGBl. I S. 1242[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/10334 S. 42[↩]
- vgl. OLG Oldenburg, Rpfleger 1985, 203; v. Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 81a; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 06.11.2015 – V ZR 165/14, BGHZ 207, 334 Rn. 35 ff.[↩]
- so auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1788; Staudinger/Rapp, BGB [2017], § 7 ErbbauRG Rn. 26; Linde/Richter, Erbbaurecht und Erbbauzins, 3. Aufl., Rn. 135; vgl. auch OLG Celle, Rpfleger 1984, 270; OLG Hamm, FGPrax 2010, 319, 321; OLG Düsseldorf, FGPrax 2016, 43, 44[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.04.1986 – V ZR 8/85, DNotZ 1987, 360[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.05.1990 – V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 215; Beschluss vom 05.06.2014 – V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 8[↩]
- vgl. OLG Frankfurt, Rpfleger 1979, 24, 25; OLG Celle, Rpfleger 1983, 270 mwN; Lemke/Czub, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 7 ErbbauRG Rn. 9[↩]
- OLG Hamm, FGPrax 2012, 229, 230; vgl. v. Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, 6. Aufl., § 4 Rn.207; im Ergebnis auch Hagemann, Rpfleger 1985, 203, 204 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2015 – V ZR 165/14, BGHZ 207, 334 Rn. 31 mwN; vgl. OLG Celle, Rpfleger 1983, 270; OLG Düsseldorf, FGPrax 2016, 43, 44; Böttcher, Praktische Fragen des Erbbaurechts, 7. Aufl., Rn. 277[↩]
- Begründung zu §§ 5 und 6 Erbbaurechtsverordnung, RAnZ Nr. 26 vom 31.01.1919, Beilage 1[↩]
- Lemke/Czub, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 5 ErbbauRG Rn. 2[↩]
- BGH, Beschluss – V ZB 10/86, BGHZ 100, 107[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.02.1987 – V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 115; ebenso für einen Heimfallanspruch: BGH, Urteil vom 06.11.2015 – V ZR 165/14, BGHZ 207, 334 Rn. 35 ff.[↩]