Das Erbe des Franz Josef Strauß

Der Verlag des Buches „Macht & Missbrauch“ darf keine Aussage zur Höhe des Erbes des verstorbenen Franz Josef Strauß machen.

Das Erbe des Franz Josef Strauß

So hat das Landgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Bereits im Jahr 2011 hatte das Landgericht Köln entschieden, dass der Buchautor nicht behaupten darf, wie hoch die Erbschaft war, die Franz Josef Strauß seinen Kindern hinterlassen hat1. Nun hat das Landgericht Köln diese Behauptung auch dem Verlag, der das Buch im Jahr 2009 veröffentlicht hatte, untersagt.

Obwohl im Prozess neue Unterlagen vorgelegt wurden, insbesondere ein internes Bank-Papier zum angeblichen Vermögen des Erblassers, war das Landgericht Köln nach der durchgeführten Beweisaufnahme weiterhin nicht davon überzeugt, dass die Behauptung über das Erbe der Wahrheit entspricht. Es sei bereits die Echtheit des Bank-Dokuments zweifelhaft, da die Zeugen, die dieses angeblich abgezeichnet haben sollen, bekundeten, dass es sich nicht um ihre Paraphen handele und sie auch sonst keine Erinnerungen an einen derartigen Vorgang hätten. Die Aussage der Zeugin, die das vermeintlich echte Bankdokument weitergegeben habe, beurteilte das Landgericht Köln insgesamt als nicht glaubhaft. Auch die übrigen von den Beklagten behaupteten Vorgänge, wie z.B. ein angeblich vom Kläger beabsichtigter Geldtransfer in Höhe des Erbes, vermochte das Landgericht nicht festzustellen, da die insofern vernommenen Zeugen ebenfalls unglaubhaft oder unergiebig gewesen seien.

Soweit der Kläger darüber hinaus von Autor und Verlag Auskünfte zu den Verkaufszahlen des Buchs verlangt hat, um eine Geldentschädigung geltend machen zu können, hat das Landgericht die Klage hingegen abgewiesen. Eine solche Auskunft könne der Kläger nicht verlangen, da ihm ein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts nicht zustehe. Ein derartiger Anspruch sei nämlich nur dann gegeben, wenn ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung des Anspruchs besteht. Von einem unabwendbaren Bedürfnis könne aber dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mit der Geltendmachung der Ansprüche aus einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu lange zugewartet werde, ohne dass es hierfür einen vernünftigen Grund gäbe. Dem Kläger sei die strittige Passage aus dem Buch spätestens seit dem Jahr 2011 bekannt. Auch sei bereits eine Unterlassung gegen Autor erfolgreich erwirkt worden. Erstmals im Dezember 2017, also ca. 6,5 Jahre nach Kenntnis von der Rechtsverletzung, habe der Kläger von den Beklagten eine Auskunft zwecks Geltendmachung einer Geldentschädigung gefordert. Dieser lange Zeitraum spreche aber dagegen, dass seitens des Klägers ein dringendes Bedürfnis für eine Geldentschädigung bestehe. Einen hinreichenden Grund für sein langes Zuwarten habe der Kläger nicht dargelegt.

Landgericht Köln, Urteil vom 4. September 2019 – 28 O 391/17

  1. LG Köln, Urteil vom 13.02.2013 – 28 O 391/17; OLG Köln, Urteil vom 19.05.2015 – 15 U 38/13; BGH, Beschluss vom 12.01.2017 – VI ZR 357/15[]

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