Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gelangt mit der zulässigen Berufung der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz.
Das gilt auch dann, wenn ihn das erstinstanzliche Gericht als unerheblich angesehen und es daher keine Feststellungen getroffen hat1.
Das Berufungsgericht hat deshalb auch schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungserhebliches Parteivorbringen zu berücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, selbst wenn es im Urteilstatbestand des Erstgerichts keine Erwähnung gefunden hat2.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Partei den im ersten Rechtszug gehaltenen Vortrag in der Berufung nicht weiterverfolgt, also „fallen lässt“.
Dies kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen. Insoweit ist zu beachten, dass ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen nicht zu vermuten ist, so dass deren Aufgabe nur unter strengen Voraussetzungen, nämlich bei einem dahingehenden unzweideutigen Verhalten oder sonst eindeutigen Anhaltspunkten angenommen werden kann.
Das gilt in gleicher Weise für prozessuales Vorbringen, bei dem hinzukommt, dass etwaige Zweifel über seinen Fortbestand eine Aufklärung nach § 139 Abs. 1 ZPO gebieten3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2020 – 7 AZR 222/19
- st. Rspr., vgl. BGH 13.01.2012 – V ZR 183/10, Rn. 11 mwN; 13.04.2011 – XII ZR 110/09, Rn. 35, BGHZ 189, 182[↩]
- st. Rspr., vgl. BAG 18.09.2019 – 5 AZR 240/18, Rn. 27; BGH 13.01.2012 – V ZR 183/10, Rn. 11 mwN; 13.04.2011 – XII ZR 110/09, Rn. 35, aaO[↩]
- BAG 18.09.2019 – 5 AZR 240/18, Rn. 27; BGH 14.11.2017 – VIII ZR 101/17, Rn. 17[↩]











