Das falsche Gericht in der Berufungsschrift

Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung befolgt, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift dahin zu berichtigen, dass auf der durchgestrichenen ersten Seite die Adresse des Landgerichts durch die Adresse des Oberlandesgerichts ersetzt und die Berufungsschrift anschließend per Fax an dieses Gericht übermittelt wird.

Das falsche Gericht in der Berufungsschrift

Mit diesem Beschluss wies jetzt der Bundesgerichtshofs das Oberlandesgericht Naumburg1 in die Schranken, dass eine Wiedereinsetzung in diesem Fall abgelehnt hatte.

Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es, so der Bundesgerichtshof, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden2.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Fristversäumung grundsätzlich nicht gegeben, so der Bundesgerichtshof weiter, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte3.

Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt4. So liegt der Fall hier, denn der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte seiner Angestellten M. konkret aufgetragen, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift zu berichtigen, dazu die erste Seite des Schriftsatzes auszutauschen und die Berufungsschrift anschließend per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln. Hätte M. diese Einzelanweisung befolgt, wäre die Berufungsfrist gewahrt worden. Dafür, dass die organisatorischen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle für diesen Fall ungeeignet gewesen wären5, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Dabei traf den Prozessbevollmächtigten der Kläger, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich feststellt, nicht die Pflicht, die ordnungsgemäße Ausführung der Korrektur zu überprüfen; eine besondere Kontrolle wäre allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn die Rechtsmittelschrift mehrere für die Zulässigkeit relevante Fehler aufgewiesen hätte6. Dies war hier nicht der Fall. Wenn die Berufungsschrift entsprechend der Anordnung des Prozessbevollmächtigten korrigiert worden wäre, wäre sie an das richtige Gericht mit dessen Faxnummer adressiert worden und dort rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. Dem Prozessbevollmächtigten kann nicht als Verschulden angelastet werden, dass er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat7. Auch trifft ihn nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt würden überspannt, wollte man verlangen, dass er bei einer Angestellten, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, die Vornahme einer einfachen Berichtigung der falschen Adressierung zu kontrollieren habe8. Wenn er gleichwohl am Montag, den 21. Juli 2008, noch einmal nach der gehörigen Ausführung der Einzelanweisung nachfragte, kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen8.

Da der Prozessbevollmächtigte der Kläger mithin glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert war, ist den Klägern unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu gewähren (§ 233 ZPO) und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Kläger an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. April 2010 – VI ZB 65/08

  1. OLG Naumburg, Beschluss vom 16.09.2008 – 2 U 101/08[]
  2. vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.10.1987 – VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186; und vom 09.12.2003 – VI ZB 26/03, VersR 2005, 138; BGH, Beschlüsse vom 26.09.1995 – XI ZB 13/95, VersR 1996, 348; vom 18.03.1998 – XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; vom 06.07.2000 – VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; vom 02.07.2001 – II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; vom 01.07.2002 – II ZB 11/01, VersR 2003, 389; vom 23.10.2003 – V ZB 28/03, NJW 2004, 266; vom 20.10.2008 – III ZB 54/08, NJW 2009, 296, 297; und vom 04.02.2010 – I ZB 3/09[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsss vom 09.12.2003 – VI ZB 26/03; und vom 20.10.2008 – III ZB 54/08, jeweils aaO m.w.N.[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – V ZB 28/03, a.a.O.[]
  6. vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.12.2003 – VI ZB 26/03; und vom 20.10.2008 – III ZB 54/08, je-weils a.a.O. m.w.N.[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2008 – III ZB 54/08, a.a.O.; vom 27.02.2003 – III ZB 82/02, NJW-RR 2003, 934, 935; vom 04.11.1981 – VIII ZB 59+60/81, NJW 1982, 2670, 2671[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2008 – III ZB 54/08, a.a.O.[][]