Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist1.

Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder – für alle Fälle – aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder – in einem Einzelfall – aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben2.
Eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellte, in der diese erklärt, sie habe es „wohl versäumt, das Faxprotokoll daraufhin zu überprüfen, ob das Fax durchgegangen ist“, ist hierfür nicht aus ausreichend. Diese Formulierung impliziert nicht, dass sie zur Überprüfung angewiesen gewesen sei. Aus dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes „versäumt“ lässt sich ein Verstoß gegen eine Anweisung nicht ableiten. Ein Versäumnis kann sich z.B. auch auf eine unausgesprochene Übung beziehen. Eine solche Übung steht einer Anweisung nicht gleich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Mai 2016 – V ZB 135/15
- BGH, Beschluss vom 18.02.2016 – V ZB 86/15, NJW-RR 2016, 636 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 31.10.2012 – III ZB 51/12 6; Beschluss vom 29.06.2010 – VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 14.05.2008 – XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; Beschluss vom 13.06.1996 – VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.05.2008 – XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 12[↩]