Das Fax im Justizzentrum

Gehört ein Telefaxgerät zu einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle, die als Geschäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte und Behörden gilt, ist ein per Telefax übermittelter Schriftsatz auch dann in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, an das er adressiert war, wenn für die Übermittlung versehentlich die Faxnummer einer anderen in den Behörden- und Gerichtsverbund einbezogenen Stelle gewählt worden ist.

Das Fax im Justizzentrum

Damit vollzieht der Bundesgerichtshof einen Wechsel in seiner Rechtsprechung zur Terminswahrung per Telefax und folgt nunmehr einer fünf Jahre alten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts1.

In der Vorinstanz noch hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufungsbegründung, die am Abend des Fristablaufs versehentlich statt an das Oberlandesgericht Frankfurt an den in der gleichen Poststelle auflaufenden Faxanschluss des Landgerichts Frankfurt am Main gefaxt worden war, als verfristet angesehen2.

Vom Ausgangspunkt des Berufungsgerichts her, dass die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden sei, entspricht der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt allerdings der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem bzw. der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist3.

Es ist aber nicht auszuschließen, dass die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren und in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt.

Beide Rechte werden den Parteien eines Zivilrechtsstreits durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG garantiert. Danach dürfen die Gerichte den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren4.

Nach diesen Grundsätzen ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen eines fairen Verfahrens und der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes nicht vereinbar ist. Unter Umständen hat das Oberlandesgericht den Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip schon deshalb verletzt, weil es die Berufungsbegründung des Beschwerdeführers als verspätet eingereicht angesehen und deshalb verworfen hat.

Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 20075 gehört das Telefaxgerät des Landgerichts ebenso wie das des Oberlandesgerichts aufgrund Gemeinsamer Verfügung der Leiter der Justizbehörden in Frankfurt zu einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle, die als Geschäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte und Behörden in Frankfurt gilt. Dabei ist die Annahme von Telefaxschreiben so geregelt, dass die besonders bestimmten Telefaxanschlüsse der beteiligten Behörden und Gerichte zugleich als Anschlüsse der anderen Behörden und Gerichte gelten und die bei einem dieser Anschlüsse eingehenden Telefaxschreiben als bei der Geschäftsstelle der jeweils angeschriebenen Behörden- oder Gerichtsstelle eingegangen anzusehen sind. Diese vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung wiedergegebene Regelung hat zur Folge, dass ein per Telefax übermittelter und – wie hier – zutreffend an das Oberlandesgericht adressierter Schriftsatz auch dann in die Verfügungsgewalt dieses Gerichts gelangt ist, wenn für die Übermittlung versehentlich die Faxnummer einer anderen in den Behörden- und Gerichtsverbund einbezogenen Stelle gewählt worden ist. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden und damit dem Zugriff des Absenders nicht mehr zugänglich ist6. Danach wäre die Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht rechtzeitig eingegangen, als der Telefaxschriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 4. Mai 2011 zwischen 23.20 Uhr und 23.30 Uhr per Telefax bei der Telefaxstelle des Landgerichts Frankfurt am Main eingegangen ist.

Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluss nicht festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Übersendung des Schriftsatzes eine von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts abweichende Regelung für die Justizbehörden in Frankfurt galt, und auch nicht dargelegt, dass es eine entsprechende Prüfung vorgenommen hat. Dazu hätte aber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts und auch des Umstandes, dass mangels eines entsprechenden Eingangsstempels nicht feststellbar ist, wann die an das Landgericht Frankfurt am Main übersandte Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht als zuständigem Berufungsgericht eingegangen ist, Anlass bestanden. Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, dass das Fehlen eines Eingangsstempels des Oberlandesgerichts dadurch erklärt werden kann, dass nach der oben dargelegten Geschäftsordnungsregelung der an das Oberlandesgericht gerichtete Schriftsatz mit Eingang bei der Telefaxstelle des Landgerichts als beim Oberlandesgericht eingegangen anzusehen war. Deshalb hätte das Oberlandesgericht jedenfalls im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts der Frage nachgehen müssen, wie in Frankfurt am Main für die dortigen Justizbehörden die Telefaxannahme zum hier maßgeblichen Zeitpunkt organisiert war.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. April 2013 – VI ZB 27/12

  1. BVerfG, Beschluss vom 09.10.2007 – 1 BvR 1784/05, NJW-RR 2008, 446[]
  2. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.04.2012 – 8 U 42/11[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2012 – VI ZB 54/11, VersR 2012, 1411 Rn. 7 mwN[]
  4. vgl. BVerfG, NJW-RR 2008, 446 f. mwN[]
  5. BVerfG, Beschluss vom 09.10.2007 – 1 BvR 1784/05, auszugsweise abgedruckt in NJW-RR 2008, 446[]
  6. vgl. BVerfG, aaO[]