Mit der Frage einer konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses in einem Eventportal hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen. Konkret ging es hierbei um das Foto von einer Hostess, die auf einer Prominentenparty im Auftrag einer Promotion-Agentur den Gästen aus einem Korb Zigaretten anbot:

Der Bundesgerichtshof verneinte einen Anspruch der Hostess gegen den Eventveranstalter auf Unterlassung der Veröffentlichung des beanstandeten Bildnisses aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen1, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben2 als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht3. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für die Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Hiernach war im vorliegenden Streitfall von einer konkludenten Einwilligung4 der Hostess im Sinne des § 22 Satz 1 KUG auszugehen, so dass dahinstehen kann, ob die beanstandete Bildveröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG auch ohne Einwilligung der Hostess zulässig gewesen wäre.
Die Hostess war von einer Promotion-Agentur damit beauftragt, auf einer Party mit prominenten Gästen als Aktionsware Zigaretten einer bestimmten Marke zum Zwecke der Werbung anzubieten. Dabei war ihr nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts von ihrem Arbeitgeber zuvor Informationsmaterial ausgehändigt worden, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Darin findet sich u. a. der Hinweis, es dürften zwar keine Interviews gegeben werden, Fotos seien jedoch erlaubt, eventuelle Kamerateams seien freundlich an die Öffentlichkeitsabteilung ihres Arbeitgebers oder dessen Auftraggebers zu verweisen. Dem Informationsschreiben sind „Beispielbilder für die Fotodokumentation“ beigefügt, auf denen lächelnde Hostessen mit Zigarettenkorb zusammen mit anderen Personen für Fotos posieren.
Der Hostess musste danach sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein, dass mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen und dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht war. Von letzterem konnten aufgrund der äußeren Umstände auch Medienvertreter, die auf der Veranstaltung anwesend waren, ausgehen. Sie konnten die Tätigkeit der Hostess unter den Umständen des Streitfalles nur dahin verstehen, dass sie mit Fotos und deren Veröffentlichung im Interesse des Auftraggebers einverstanden war.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2014 – VI ZR 9/14
- vgl. grundlegend BGH, Urteile vom 06.03.2007 – VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18.10.2011 – VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22.11.2011 – VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18.09.2012 – VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26; vom 28.05.2013 – VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; und vom 08.04.2014 – VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8, jeweils mwN[↩]
- vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.[↩]
- vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 sowie NJW 2012, 1053 und 1058[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2004 – VI ZR 305/03, VersR 2005, 83 Rn. 12 mwN[↩]