Das gelochte Sparbuch

Ein Zahlungsanspruch gegen eine Bank besteht bei einem gelochten Sparbuch nicht mehr, da es gängige Praxis ist, dass entwertete Sparbücher gelocht werden. Es ist nicht glaubhaft, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um es besser abheften zu können.

Das gelochte Sparbuch

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Frau abgewiesen, die damit die Auszahlung des auf dem Sparbuch befindlichen Betrags erreichen wollte. Im Jahr 2002 eröffnete die Klägerin bei der beklagten Privatbank zwei Sparbücher. Im Dezember 2008 besuchte sie sodann eine Bankfiliale der Beklagten, woraufhin ihr 775,32 € auf eines der beiden Sparbücher als „Gutschrift“ übertragen wurden. Die Klägerin legte vor Eröffnung des Rechtsstreits das andere der beiden Sparbücher in einem gelochten Zustand bei der Bank vor und begehrte Auszahlung des Sparbuchbetrages in Höhe von 876,20 €. Die Beklagte verweigerte dies jedoch mit der Begründung, dass das gelochte Sparbuch bereits am 10.12.2008 aufgelöst und ausgezahlt worden sei. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Auszahlung des angeblichen Sparbetrages und Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.

In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. seiner Überzeugung kund getan, dass das nun vorgelegte, gelochte Sparbuch am 10.12.2008 aufgelöst und der entsprechende Auszahlungsanspruch der Klägerin bereits am gleichen Tag durch Übertragung des Guthabens auf das zweite Sparbuch vollständig erfüllt worden sei.

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Zurückverweisung durch das Berufungsgericht

Mehrere objektive Anknüpfungstatsachen würden nach Meinung des Amtsgerichts dafür sprechen: Zum einen entspräche der krumme Auszahlungsbetrag dem damaligen Sparguthaben (750 Euro) addiert um die Zinsbeträge, die der Klägerin bis dahin zugestanden hätten. Zudem sei der zuerkannte Betrag als „Gutschrift“ und nicht etwa „Einzahlung“ im Verwendungszweck beschrieben worden.

Außerdem sei es gängige Praxis, dass entwertete Sparbücher gelocht würden. Es sei zu unterstellen, dass die Klägerin (der das Sparbuch aufgrund ihres Alters noch als übliches Sparmedium bekannt sei) im Rahmen ihrer Allgemeinbildung wisse, dass ein gelochtes Sparbuch keine Gültigkeit mehr habe. Ihr Einwand, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um es besser abheften zu können, sei deshalb als nicht glaubhaft zu beurteilen.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Dezember 2019 – 29 C 4021-19 (46)