Das Gericht kann auch bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten – nach seinem Ermessen – ein Obergutachten in Auftrag geben [1]. Der Begriff „ungenügendes Gutachten“ im Sinne von § 412 Abs. 1 ZPO ist insoweit durchaus mehrdeutig.

Die Rechte der Beteiligten finden im Beweisverfahren ihre Grenzen in den §§ 412, 485 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung, ob ein neues Gutachten im Sinne von § 412 Abs. 1 ZPO angeordnet werden soll, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts.
Wenn das Gericht aus einem bereits vorliegenden Gerichtsgutachten trotz ergänzender Anhörung des Sachverständigen (noch) keine sichere Überzeugung gewinnen kann, kann es eine neue Begutachtung anordnen, wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens erhebt oder wenn insbesondere schwierige Fragen zu lösen sind [2].
Schleswig ‑Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. August 2016 – 7 U 152/15
- Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage, § 412 Rn. 1 m. w. N.[↩]
- vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.02.2014 – 18 U 89/08; mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 29.11.1995, NJW 1996, 730[↩]
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