Hat der Kunde einer Leasingfirma beim Fahrzeugdiebstahl es versäumt, diese über alle für den Fahrzeugverlust bedeutsamen Umstände zu unterrichten, muss er für den Verlust des Fahrzeugs Schadensersatz leisten, wenn die Kaskoversicherung gegenüber der Leasingfirma eine Schadensregulierung verweigert.
So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines Kunden entschieden, der von seiner Leasingfirma auf Zahlung von 13.000 Euro verklagt worden ist. Im Jahre 2006 leaste der beklagte Kunde aus Bielefeld bei der klagenden Leasingfirma aus Braunschweig einen Pkw Audi A 3. Vereinbarungsgemäß schloss die Klägerin im Namen des Beklagten eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug ab, für die der Beklagte die Beiträge zu zahlen hatte und die im Schadensfall an die Klägerin als Fahrzeugeigentümerin Ersatz leisten sollte. Am Ende der Leasingzeit gab der Beklagte das Fahrzeug nicht zurück, weil es – so seine Begründung – wenige Tage nach Zeitablauf im April 2010 in Berlin gestohlen worden sei. Nachdem die Kaskoversicherung eine Regulierung abgelehnt hatte, weil sie nach den Angaben des Beklagten an einem tatsächlich begangen Diebstahl zweifelte, hat die Klägerin vom Beklagten zur Schadensregulierung die Zahlung von ca. 13.000 Euro verlangt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Hamm darauf hingewiesen, dass den vereinbarten Leasingbedingungen zufolge der Beklagte das Risiko eines Fahrzeugdiebstahls trage. Das verpflichte ihn gegenüber der Klägerin zum Ersatz des Diebstahlschadens.
Dem Schadensersatzverlangen der Klägerin könne der Beklagte nicht entgegenhalten, die Klägerin müsse sich weiterhin vorrangig um eine Schadensregulierung durch die Kaskoversicherung bemühen. Das ergebe sich nicht aus den vertraglichen Verpflichtungen zur Schadensbearbeitung und Schadensabwicklung, die die Klägerin dem Beklagten gegenüber eingegangenen sei. Nachdem die Kaskoversicherung ihre Einstandspflicht abgelehnt und den Beklagten als Versicherungsnehmer auf den Rechtsweg verwiesen habe, sei die Klägerin im vorliegenden Fall nicht mehr gehalten, außergerichtlich oder auch gerichtlich – im Wege einer Deckungsklage – gegen die Kaskoversicherung vorzugehen.
Der Beklagte habe es nämlich versäumt, die Klägerin über alle für den Fahrzeugverlust bedeutsamen Umstände zu unterrichten. Eine derartige Informationspflicht des Beklagten folge als vertragliche Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag. Sie bestehe insbesondere dann, wenn der Kunde erwarte, dass in erster Linie die Leasingfirma und nicht er selbst die Kaskoversicherung in Anspruch nehme.
Aufgrund fehlender Angaben des Beklagten müsse die Klägerin gegenüber der Kaskoversicherung weder außergerichtlich weiter vorgehen noch die Versicherung gerichtlich in Anspruch nehmen. So sei insbesondere zweifelhaft, ob die Versicherung erfolgreich verklagt werden könne, weil die bisherige Darstellung des Beklagten voraussichtlich nicht ausreiche, um einen Diebstahl in einem Deckungsprozess zu belegen. Seine Angaben zum Abhandenkommen des Fahrzeugs beschränkten sich im Wesentlichen auf die Behauptung, er sei an dem in Frage stehenden Tag nach Berlin gefahren, um bei einer Botschaft ein Visum zu beantragen, und habe das Fahrzeug später an der Stelle, an der es zuvor abgestellt worden sei, nicht wiedergefunden. Überprüfbare Indizien für die Richtigkeit seiner Behauptungen fehlten. Auch habe er nicht erklärt, warum einer der beiden von ihm der Kaskoversicherung als Originalfahrzeugschlüssel übersandten Schlüssel nicht zum Fahrzeug passe, was die Versicherung nach einer Überprüfung durch den Hersteller festgestellt habe.
Aus diesen Gründen hat das Oberlandesgericht den Beklagten dazu verpflichtet, ca. 13.000 Euro zur Schadensregulierung an die Leasingfirma zu zahlen und gleichzeitig das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10. März 2014 – 18 U 84/13
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