Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu1.
Als erlangtes Etwas im Sinne der allgemeinen Eingriffskondiktion des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB kommt jeder vermögensrechtlich nutzbare Vorteil in Betracht, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewiesen sein kann. Ein solcher Vorteil ist auch dann gegeben, wenn die Leistung an den materiell Berechtigten von der Zustimmung des weiteren Forderungsprätendenten – hier der Leasinggeberin – abhängig ist, der wahre Berechtigte mithin nicht ohne die Zustimmung des anderen über sein Recht verfügen kann. Einer förmlichen Hinterlegung bedarf es insoweit nicht2.
Die Leasinggeberin hat diese Stellung ohne Rechtsgrund erlangt. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München3 in der Vorinstanz ist sie verpflichtet, der Auszahlung der sogenannten Neuwertspitze – des Anteils der Versicherung, der sowohl den Wiederbeschaffungswert als auch den Ablösewert übersteigt – an die Leasingnehmerin zuzustimmen. Denn diese Neuwertspitze steht im Verhältnis der Leasingvertragsparteien zueinander bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrags dem Leasingnehmer zu.
Im Schrifttum ist diese Frage allerdings bisher umstritten. Nach einer – vom Berufungsgericht geteilten – Auffassung steht eine entsprechende Differenz grundsätzlich allein dem Leasinggeber zu. Als juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts sei er stets alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen, die aus einer Wertsteigerung des Objektes resultierten, es sei denn, der Leasingvertrag enthalte eine ausdrücklich hiervon abweichende Regelung4.
Nach anderer Ansicht steht der Neuwertanteil dem Leasingnehmer zu, wenn der Kaskoversicherer den Versicherungsfall auf Neuwertbasis abrechnet und die Versicherungsleistung infolgedessen über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht. Die Wertung des § 285 Abs. 1 BGB, wonach dem Eigentümer der untergegangenen Leasingsache das Surrogat als Leistung zuzuerkennen sei, komme hier nicht zum Tragen. Soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteige, sei sie kein Surrogat für das zerstörte oder entwendete Fahrzeug, sondern allein die Folge davon, dass der Versicherungsvertrag eine solche Leistung vorsehe5.
Der Bundesgerichtshof hat bisher lediglich – für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags, der eine Restwertgarantie des Leasingnehmers und ein Andienungsrecht des Leasinggebers, aber keine Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers vorsieht – entschieden, dass eine von der Kaskoversicherung auf den Wiederbeschaffungswert eines beschädigten oder entwendeten Fahrzeugs gezahlte Entschädigung dem Leasinggeber auch dann uneingeschränkt zusteht, wenn es dadurch zu einem Mehrerlös kommt, der Leasinggeber also einen über den zur vollen Amortisation erforderlichen Ablösebetrag hinausgehenden Erlös realisiert6. Die Frage, wem im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer eine noch weitergehende Versicherungsleistung aus der Neuwertversicherung gebührt, hat er hingegen ausdrücklich offen gelassen7.
Der Bundesgerichtshof entscheidet die Frage nunmehr im Sinn der zuletzt genannten Literaturmeinung.
Die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine auf den Wiederbeschaffungswert erbrachte Versicherungsleistung in den betreffenden Fallgestaltungen auch dann dem Leasinggeber zusteht, wenn er dadurch einen über sein Amortisationsinteresse hinausgehenden Erlös realisieren kann, lässt sich nicht auf eine darüber hinausgehende Neuwertspitze übertragen. Denn diese repräsentiert bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht das (dem Leasinggeber als Eigentümer zugewiesene) Sacherhaltungsinteresse im Sinne eines Erhalts oder einer Absicherung des im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestehenden Fahrzeugwerts. Es geht auch nicht um die Verwirklichung der Chance, dass es zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs gegenüber der zu Vertragsbeginn vorgenommenen Kalkulation (etwa aufgrund geänderter Marktpräferenzen) kommt. Vielmehr beruht die Neuwertspitze auf der Eigenart einer Versicherung zum Neuwert, die in bestimmten Konstellationen – wie auch hier – zu einer Entschädigungsleistung der Versicherung führt, die sowohl über den Fahrzeugwert im Zeitpunkt der Beschädigung oder des Verlusts als auch über den vom Leasinggeber bei vorzeitiger Vertragsbeendigung beanspruchten Ablösewert hinausgeht. Ein solcher „Übererlös“ aufgrund der vom Leasingnehmer abgeschlossenen und von ihm finanzierten Kaskoversicherung ist nach der Interessenlage aber dem Leasingnehmer zugewiesen.
Die Neuwertversicherung dient, soweit sie über den Ersatz des Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Versicherungsfalls hinausgeht, dem Sachersatzinteresse des Versicherungsnehmers, sich durch Einsatz der Versicherungsleistung wieder ein Neufahrzeug beschaffen zu können8. Einem fabrikneuen Fahrzeug kommt nach der Verkehrsauffassung eine besondere Wertschätzung zu, die sich auch darin widerspiegelt, dass es in den ersten ein oder zwei Jahren seit der Anschaffung und Ingebrauchnahme einen überproportionalen Wertverlust erleidet. Der Versicherungsnehmer, der das Fahrzeug nicht über ein Leasinggeschäft finanziert hat und deshalb sowohl Fahrzeughalter als auch Eigentümer ist, kann mit Hilfe der Versicherungsleistung aus der Neuwertversicherung wiederum ein vergleichbares Neufahrzeug anschaffen. Er muss dann nicht zusätzliche eigene Mittel für die Anschaffung eines Neufahrzeugs einsetzen oder sich damit zufriedengeben, mit einer in Höhe des Wiederbeschaffungswerts gezahlten Versicherungsleistung nur ein Gebrauchtfahrzeug zu erwerben.
Beim Leasingvertrag fallen allerdings Fahrzeughalter und Fahrzeugeigentümer auseinander. Das Interesse, mit Hilfe einer Neuwertentschädigung wiederum ein Neufahrzeug anschaffen und nutzen zu können, liegt aber im Rahmen eines Leasingvertrags beim Leasingnehmer und nicht beim Leasinggeber. Denn dem Interesse des Leasinggebers wird schon dadurch in vollem Umfang entsprochen, als er dem Leasingnehmer nach der (auch hier erfolgten) vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrags den Ablösewert in Rechnung stellen kann. Der Ablösewert wird in diesem Fall unter Berücksichtigung des vom Leasingnehmer garantierten Restwerts ermittelt und führt zur vollen Amortisation des Leasingvertrags.
Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof geäußerten Auffassung besteht insoweit kein Unterschied zwischen dem hier abgeschlossenen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und einem Vertrag mit Restwertgarantie. Denn auch der zwischen den Parteien abgeschlossene Leasingvertrag sieht in Ziffer 2 bei vorzeitiger Kündigung eine Abrechnung nach dem von der Leasinggeberin kalkulierten; und vom Leasingnehmer (nur) für den Fall der vorzeitigen Kündigung garantierten Restwert vor. Darüber hinaus steht dem Leasinggeber ohnehin auch ein etwa den Ablösewert übersteigender Wiederbeschaffungswert zu9.
Die weitergehende Neuwertspitze, um die es hier allein geht, wäre für den Leasinggeber ein – im Sacherhaltungsinteresse oder im Sachwert des Fahrzeugs nicht begründeter – zusätzlicher Gewinn. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ist ein berechtigtes Interesse der Leasinggeberin daran, nach Vollamortisation des vorzeitig beendeten Leasingvertrags die Neuwertspitze als Übererlös zu vereinnahmen und für den Erwerb eines neuen Leasingfahrzeugs einzusetzen, nicht ersichtlich. Denn die Leasinggeberin nutzt die Leasingfahrzeuge nicht selbst, sondern finanziert sie speziell für den jeweiligen Leasingnehmer und kalkuliert die Amortisation ihrer Leistungen einschließlich eines Gewinnanteils dabei jeweils ein.
Ob eine andere Beurteilung in Betracht kommt, wenn die Leasinggeberin die Neuwertspitze im Rahmen eines neuen oder bei Fortführung des bisherigen Leasingvertrags mit einem Neufahrzeug gutbringt, kann dahinstehen. Dahingehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen; übergangenen Sachvortrag der Leasinggeberin zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Vielmehr hat die Leasinggeberin im vorliegenden Verfahren die Neuwertspitze durchgehend als Übererlös für sich beansprucht und die Auffassung vertreten, insoweit handele es sich um eine Chance, die als Wertsteigerung des Sachwerts des Fahrzeugs zu verstehen oder zumindest ebenso zu behandeln sei.
Die Leasingnehmerin, die den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, hat demgegenüber ein berechtigtes Interesse daran, die Neuwertspitze dafür einzusetzen, zu vergleichbaren Konditionen wieder in den Genuss der Nutzung eines Neufahrzeugs zu kommen, etwa durch Einsatz dieses Betrags für die Sonderzahlung eines (neuen) Leasingvertrags über ein Neufahrzeug.
Aus der vom Berufungsgericht und auch von der Revisionserwiderung herangezogenen Wertung des § 285 Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes.
Erlangt der Schuldner – hier die Leasingnehmerin – infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann nach § 285 Abs. 1 BGB der Gläubiger – hier die Leasinggeberin – die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, hat der Schuldner das herauszugeben, was er für den Gegenstand erlangt hat, auch wenn der Wert des Erlangten den Wert des Gegenstands übersteigt10.
Diese Bestimmung will nach ihrem Regelungszweck die Vermögenswerte, die im Laufe wirtschaftlicher Vorgänge Personen zugeflossen sind, welchen sie nach den maßgebenden Beziehungen zu anderen Personen nicht zukommen, denjenigen zuführen, denen sie gebühren. Die Vorschrift ist dazu bestimmt, eine unrichtig gewordene tatsächliche Verteilung der Vermögenswerte auszugleichen. Es handelt sich um einen vom Gesetzgeber aus Erwägungen der Billigkeit und mit Rücksicht auf den vermuteten Parteiwillen in das Gesetz aufgenommenen Anspruch11. Soweit es vertragliche Schuldverhältnisse betrifft, stellt die Vorschrift eine gesetzlich geregelte ergänzende Vertragsauslegung dar12 und beruht auf dem Gedanken, dass sich der Verpflichtungswille des Schuldners zur Herausgabe einer Sache auch auf die Übertragung eines infolge des Untergangs der Sache erhaltenen Surrogats bezieht13.
Nach dieser Maßgabe sind die Voraussetzungen der unverändert in § 285 BGB übernommenen Vorschrift, die nach den Gesetzesmaterialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.200114 Ausdruck eines offenkundigen Gerechtigkeitsgedankens ist15, aufgrund der leasingtypischen Interessenlage nicht gegeben. Denn die Leasingnehmerin hat den Neuwertanteil der Vollkaskoversicherung nicht für den geschuldeten Gegenstand erlangt, weil die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeugs an die Leasinggeberin leasingvertraglich nicht geschuldet war.
Entgegen der Auffassung der Leasinggeberin ist ihr die Neuwertspitze auch nicht unter dem Gesichtspunkt zugewiesen, dass es sich dabei um eine dem Eigentümer gebührende Chance der Wertsteigerung des Fahrzeugs handele. Denn selbst nach regulärem Vertragsablauf konnte sie mit einer Verwertung des Fahrzeugs zum Neupreis nicht rechnen, erst recht nicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nach einem Diebstahl des Fahrzeugs.
Schließlich ist es für die Zuweisung der Neuwertspitze auch nicht auschlaggebend, dass es sich bei einer Kfz-Kaskoversicherung für geleaste Fahrzeuge im Kern um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt (§§ 43 ff. VVG). Zwar kann der Kaskoversicherer die Auszahlung der über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Neupreisentschädigung davon abhängig machen, dass die Verwendung der Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs gesichert ist16. Ob die von der Leasingnehmerin abgeschlossene Kaskoversicherung eine Auszahlung von der Anschaffung eines Neufahrzeugs (also eines neuen Fahrzeugs, das der Leasingnehmerin von der Leasinggeberin sodann im Rahmen eines neuen Leasingvertrags zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden ist17) abhängig gemacht hat, und eine derartige Ersatzbeschaffung bereits erfolgt ist, ist nicht festgestellt, kann aber dahinstehen. Denn die Leasinggeberin könnte die von der Leasingnehmerin begehrte Zustimmung zur Auszahlung der Neuwertspitze an sie nicht deshalb verweigern, weil möglicherweise noch nicht alle weiteren von der Versicherung an die Auszahlung geknüpften Bedingungen erfüllt sind. Die Neuwertspitze dient, was die Revisionserwiderung verkennt, dem Interesse des Leasingnehmers, wieder in den Genuss der Nutzung eines Neufahrzeugs zu gelangen. Demgegenüber durfte die Leasinggeberin, die nicht Vertragspartnerin des Versicherungsvertrags ist, redlicherweise nicht damit rechnen, nach voller Amortisation des vorzeitig gekündigten Vertrages einen weiteren, nicht im Wiederbeschaffungswert des Leasingfahrzeugs begründeten Mehrerlös zu realisieren.
Es wäre daher unter Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien des Leasingvertrags unbillig, der Leasinggeberin bei vorzeitiger Vertragsbeendigung die über ihr Sacherhaltungsinteresse hinausgehende Neuwertentschädigung zuzuweisen. Auch der Gerechtigkeitsgedanke des § 285 Abs. 1 BGB würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Leasinggeber den überschießenden Betrag, der auf der vom Leasingnehmer auf den Neuwert erweiterten Vollkaskoversicherung und den zugrundeliegenden Versicherungsprämien beruht, vereinnahmen dürfte.
Auch aus den von der Leasinggeberin formularmäßig verwendeten Vertragsbestimmungen erschließt sich nicht, dass ihr der Neuwertanteil der Vollkaskoversicherung zugewiesen wäre. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, anhand der mit „Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl“ bezeichneten Regelung werde deutlich, dass die Leasinggeberin auch einen Übererlös aus einer Neuwertversicherung beanspruche. Dort heißt es:
„Der Leasinggeber verzichtet im Falle eines Diebstahls des Fahrzeugs oder eines Totalschadens auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert, wenn die Versicherungsleistung in voller Höhe binnen sechs (6) Monaten (ab Schadenstag) bei ihm eingeht. […] Anderenfalls verbleibt es bei der Fälligkeit des Ablösewertes gemäß Abs. – X Ziff. 6 i.V.m. Abs. XV der AGB.
Der Verzicht auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert gilt nur dann, wenn (1) für das Fahrzeug kein Kasko-Versicherungsschutz mit einer Neupreis- oder Kaufpreisregulierung oder eine anderweitige GAP-Deckung (= Versicherung für das Risiko einer Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert) besteht und (2) ein neuer Vertrag über das Leasing beziehungsweise die Finanzierung eines Fahrzeugs zwischen der [Leasinggeberin] und dem Leasingnehmer des entwendeten oder totalbeschädigten Leasingfahrzeuges binnen sechs (6) Monaten ab Schadenstag geschlossen wird.“
Danach verzichtet die Leasinggeberin unter den vorgenannten – hier nicht vorliegenden – Umständen im Fall eines Diebstahls oder eines Totalschadens des Fahrzeugs auf die Differenz zwischen dem Ablöse- und dem Wiederbeschaffungswert (sogenanntes GAP). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die vorgenannte Differenz, sondern um die davon zu unterscheidende Differenz zwischen dem Ablösewert und dem versicherten Neuwert.
Für den Fall, dass die Voraussetzungen eines Verzichts auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert nicht gegeben sind, heißt es:
„Andernfalls verbleibt es bei der Fälligkeit des Ablösewertes gemäß Abs. – X Ziff. 6 i.V.m. Abs. XV der AGB.“
Auch daraus ergibt sich nichts zugunsten der Leasinggeberin. Zwar enthält der Leasingvertrag keine Aussage darüber, dass der Ablösewert die Ansprüche der Leasinggeberin aus der Abwicklung des Leasingvertrags abschließend im Sinne einer Obergrenze regelt18. Er enthält umgekehrt aber auch keine Aussage, dass die Leasinggeberin den Neuwertanteil der Versicherungsentschädigung für sich beansprucht. Dies ist dem Wortlaut der Abrechnungsbestimmungen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht geboten.
In Anbetracht dessen bedarf es im gegebenen Fall keiner Entscheidung, ob vom Leasinggeber verwendete Formularbestimmungen, die diesem auch die Neuwertspitze einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zuweisen, einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB standhielten.
Danach steht der Leasingnehmerin die den Ablösewert, der hier höher als der Wiederbeschaffungswert ist, übersteigende Neuwertspitze der von ihr abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zu. Anders als es im Berufungsurteil anklingt, ist es unerheblich, dass der Leasingnehmer, dem die interne Kalkulation des Versicherers nicht zugänglich ist, keinen (oder keinen ausreichenden) Sachvortrag zum Umfang der auf den Neuwertanteil entfallenden Versicherungsprämie gehalten hat. Ohne Bedeutung ist es auch, ob der Versicherer die Vollkaskoversicherung ohne zusätzlichen Prämienanteil allein aus Wettbewerbsgründen mit einem Neuwert ausstattet, ebenso die Frage, ob die Tarifstruktur des Versicherers überhaupt einen anderen Versicherungsumfang vorsieht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Leasingnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags Kenntnis davon hatte, dass er die Vollkaskoversicherung als Neuwertsicherung abschließt, und welche Gründe ihn gegebenenfalls dazu veranlasst haben. Diese Umstände sind zur Beurteilung der Begründetheit des Vorbringens der Leasingnehmerin nicht erforderlich, weil sie für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung sind19.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. September 2020 – VIII ZR 389/18
- Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 31.10.2007 – VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 18[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 30.01.2015 – V ZR 63/13, NJW 2015, 1678 Rn. 8; vom 18.01.2012 – I ZR 187/10, BGHZ 192, 204 Rn. 36; vom 22.10.1980 – VIII ZR 334/79, WM 1980, 138 unter – II 1; vom 17.12.1969 – VIII ZR 10/68, NJW 1970, 463 unter 1 a, b[↩]
- OLG München, Urteil vom 29.11.2018 – 32 U 1497/18, ZMR 2019, 235[↩]
- vgl. Moseschus, EWiR 2005, 203, 204; Zahn in Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., Rn. O 158 ff.; Weber, NJW 2008, 992; Nitsch, NZV 2011, 14, 15; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 BGB Rn. 143c[↩]
- vgl. Reinking/Hettwer in Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. L 595; MünchKommBGB/Koch, 8. Aufl., Finanzierungsleasing (Anh. § 515 BGB) Rn. 100; BeckOGK-BGB/Ziemßen, Stand: 1.07.2020, § 535 Rn. 1130.1; Heß/Höke in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 30 Rn.20; Müller-Sarnowski, DAR 2008, 147, 148[↩]
- BGH, Urteil vom 31.10.2007 – VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 16 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.09.2011 – VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 17[↩]
- BGH, Urteil vom 31.10.2007 – VIII ZR 278/05, aaO Rn. 18[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2007 – VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2007 – VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 10.02.1988 – IVa ZR 249/86, NJW-RR 1988, 902 unter 1 c; vom 17.04.1958 – II ZR 335/56, NJW 1958, 1040 unter I; insoweit in BGHZ 27, 123 nicht abgedruckt[↩]
- BGH, Urteile vom 10.02.1988 – IVa ZR 249/86, aaO; vom 15.10.2004 – V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241 B – II 2 c; vom 10.05.2006 – XII ZR 124/02, BGHZ 167, 312 Rn. 25; vgl. auch Urteil vom 04.03.1955 – V ZR 56/54, WM 1955, 1000 unter 2 e; jeweils mwN [zu § 281 BGB aF][↩]
- BGH, Urteil vom 19.06.1957 – IV ZR 214/56, BGHZ 25, 1, 9 [zu § 281 BGB aF][↩]
- BGH, Urteil vom 30.01.1987 – V ZR 32/86, BGHZ 99, 385, 388 [zu § 281 BGB aF][↩]
- BGBl. I S. 3138[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 144[↩]
- vgl. A.2.5.1.3 AKB 2015 sowie BGH, Urteil vom 26.10.2016 – IV ZR 193/15, NJW 2017, 2034 Rn. 22 ff. zu A.02.06.3 AKB 09/2009[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2016 – IV ZR 193/15, aaO Rn. 24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2011 – VIII ZR 184/10, aaO Rn.19[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2019 – VIII ZR 177/18, NJW 2020, 459 Rn.19 mwN[↩]











