Wird im Rahmen eines Gewinnspiels um eine Kreuzfahrt ein Foto des Schauspielers aus der Serie „Traumschiff“ verwendet, ohne das der Schauspieler eingewilligt hat, ist das unzulässig. Zur Vorbereitung einer Zahlungsklage muss Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag gegeben werden.

So hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall über die Werbung für ein Gewinnspiel entschieden und das Teilurteil des Landgerichts Köln [1] abgeändert. Im Rahmen ihrer Aktion „Urlaubslotto“ hatte die Zeitung „Bild am Sonntag“ ihre Leser aufgefordert, über Mehrwertdienstnummern an einem Gewinnspiel teilzunehmen und sie hatte unter den Teilnehmern Karten für eine Kreuzfahrt verlost. Bebildert wurde dies mit drei Schauspielern in Schiffsuniform aus der Serie „Das Traumschiff“ und u.a. mit dem Hinweis, die Abgebildeten werde man auf der Kreuzfahrt „zwar nicht treffen. Aber wie auf dem echten TV-Traumschiff schippern Sie zu den schönsten Buchten und den spannendsten Städten“.
Im Rahmen der Einzelfallabwägung stellte das Oberlandesgericht Köln fest, dass das Bild gerade auch zu kommerziell-werblichen Zwecken genutzt worden sei. Ein Gewinnspiel sei zwar im Grundsatz noch der redaktionellen Tätigkeit eines Presseorgans zuzuordnen. Im konkreten Fall habe das Bild aber kaum echten Nachrichtenwert gehabt und es habe die werbliche Nutzung im Vordergrund gestanden. Die Beliebtheit des Klägers als Traumschiff-Kapitän habe als „Garant“ für eine Traumreise ersichtlich auch auf den Hauptgewinn abfärben sollen. Außerdem sei mit dem Bild des Klägers die Aufmerksamkeit der Leser auf die kostenpflichten Mehrwertdienstnummern gelenkt worden, mit denen eine gewisse Refinanzierung des Gewinnspiels erfolgt sei. Die Argumentation der Beklagten, es habe sich lediglich um ein „Symbolfoto“ für die ausgelobte Traumreise gehandelt, ließ das Oberlandesgericht nicht gelten. Mit dieser Begründung könne auch das Abbild eines Fußballspielers als „Symbolbild“ für jedes Gewinnspiel verwendet werden, bei dem es Karten für ein Fußballspiel zu gewinnen gibt, an dem der Abgebildete selbst dann jedoch nicht teilnehmen müsse. Ein derart weites Verständnis eines Symbolbildes wäre geeignet, das Recht am eigenen Bild Prominenter weitgehend auszuhöhlen.
Das Oberlandesgericht Köln grenzte das Urteil zu seiner früheren Entscheidung zur Veröffentlichung eines Bildes eines Satirikers ab [2]. Im dortigen Fall sei – anders als hier – über die werbliche Nutzung hinaus zugleich noch ein meinungsbildender (anderer) Inhalt transportiert worden.
Der vorliegende Fall sei eher der Nutzung eines Bildes eines Prominenten als Klickköders [3] vergleichbar. Daher sei die Veröffentlichung unzulässig gewesen und die Beklagte im Grundsatz verpflichtet, dem Kläger den Betrag zu zahlen, der der üblichen Lizenz für solche Fotos entsprechen würde. Zur Vorbereitung dieses Anspruchs hat die Beklagte dem Kläger Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag zu erteilen.
In rechtlicher Hinsicht konnte das Oberlandesgericht Köln offen lassen, ob sich die Rechtsverhältnisse der Parteien nach deutschem (§§ 22, 23 KUG)oder europäischem (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) Recht richteten, da in beiden Fällen eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen geboten sei, welche im Grundsatz zum gleichen Ergebnis führen müsse. Das Oberlandesgericht Köln hat – wie im Fall „Klickköder“ – die Revision zugelassen, da die Behandlung der Namens- und Bildnisnutzung im Umfeld redaktioneller Tätigkeit auch zu werblichen Zwecken grundsätzliche Bedeutung habe und eine klärende und richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordere.
Oberlandesgerichts Köln, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 15U 39/19.
- LG Köln, Urteil vom 30. 01.2019 – 28 O 216/18[↩]
- vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.02.2019 – 15U 46/18; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim BGH – I ZR 49/19[↩]
- OLG Köln, Urteil vom 28.05.2019 – 15U 160/18; Verfahren in Revision beim BGH zu Az.: I ZR 120/19[↩]
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