Das Gutachten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – und die Haftung des Sachverständigen

§ 839a BGB findet im Wege der Analogie im Allgemeinen auch auf die Haftung eines Sachverständigen Anwendung, der sein Gutachten in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erstattet. § 839 BGB ist gegenüber § 839a BGB die vorrangige Regelung. Die von der Staatsanwaltschaft veranlasste Begutachtung durch den Leiter eines rechtsmedizinischen Instituts im Zusammenhang mit Todesfallermittlungen gemäß §§ 87 ff StPO erfolgt in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG.

Das Gutachten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – und die Haftung des Sachverständigen

§ 839a BGB umfasst über seinen Wortlaut hinaus auch Gutachten von Sachverständigen, die in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erstattet werden. Die Haftung des Leiters des rechtsmedizinischen Instituts einer Universität wegen eines fehlerhaften toxikologischen Gutachtens im Rahmen eines Todesfallermittlungsverfahrens (§ 91 StPO) richtet sich jedoch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG mit der Folge der befreienden Haftungsübernahme durch den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Sachverständige steht. Eine persönliche Inanspruchnahme des Sachverständigen durch den Geschädigten ist insoweit ausgeschlossen.

§ 839a BGB gilt – in analoger Anwendung – auch für die Gutachten, die ein Sachverständiger in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erstattet.

Nach dem Wortlaut von § 839a BGB fällt nur der von einem (staatlichen) Gericht ernannte Sachverständige unter den Anwendungsbereich dieser Regelung. Hiernach sind von der Staatsanwaltschaft bestellte Sachverständige nicht erfasst.

In Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht im Schrifttum1 ist § 839a BGB jedoch analog auf die Gutachtenerstattung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren anzuwenden.

Bereits nach der vor Inkrafttreten des § 839a BGB herrschenden Auffassung war der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige dem gerichtlichen Sachverständigen gleichzustellen2.

Diese Gleichbehandlung rechtfertigt sich aus der organisatorischen und institutionellen Nähe der Staatsanwaltschaft zum Gericht3. Die Staatsanwaltschaft ist zwar in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig (§ 150 GVG) und darf keine richterlichen Geschäfte wahrnehmen (§ 151 GVG). Sie ist aber den Gerichten zugeordnet (§§ 141, 144 GVG) und selbst ein Teil der Justiz. Die Staatsanwaltschaft nimmt als Institution sui generis4 keine typische Behördenfunktion wahr, sondern gehört zum Funktionsbereich der Rechtsprechung. Sie erfüllt durch ihre vorbereitende Tätigkeit gemeinsam mit den Gerichten die Aufgabe der Justizgewährung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege5.

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Diese organisatorische und institutionelle Nähe korrespondiert mit der engen verfahrensrechtlichen Verbindung zwischen (Straf)Gericht und Staatsanwaltschaft. Die im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstatteten Sachverständigengutachten wirken in aller Regel in ein daran anschließendes gerichtliches Hauptverfahren hinein. Wird das Ermittlungsverfahren mit der Anklageerhebung abgeschlossen, so mündet das Strafverfahren über das Zwischenverfahren bestimmungsgemäß in das gerichtliche Hauptverfahren. Dementsprechend ordnet § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft die Anwendung der für das Gerichtsverfahren geltenden Vorschriften an (§§ 48 ff, 72 ff StPO); dies gilt insbesondere auch für die in § 75 StPO geregelte Pflicht des Sachverständigen, den Gutachtenauftrag zu übernehmen und auszuführen. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen und der einheitlichen Regelung über die Vergütung im Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (s. § 1 JVEG) entspricht die Rechtsstellung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen derjenigen eines Sachverständigen im Gerichtsverfahren6.

Die Gleichstellung von Sachverständigengutachten unabhängig davon, ob sie von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingeholt worden sind, kommt auch in § 411a ZPO in der Fassung des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12 20067 zum Ausdruck. Hiernach kann eine erneute schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

Letztlich würde es sachlich nicht überzeugen, wenn der Haftungsmaßstab davon abhinge, ob der Sachverständige nur im Ermittlungsverfahren (im Auftrage der Staatsanwaltschaft) tätig geworden ist (dann: kein „gerichtlicher“ Sachverständiger) oder auch (im Auftrage des Gerichts) in einem anschließenden Hauptverfahren (dann: „gerichtlicher“ Sachverständiger).

Gleichwohl haftet der Leiter des rechtsmedizinischen Instituts hier nicht nach § 839a BGB. Seine persönliche Haftung ist gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen.

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In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff BGB8 sowie aus § 839a BGB9. Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG – im Wege der befreienden Haftungsübernahme – der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus10.

Der (beamtete) Leiter der Rechtsmedizin hat im vorliegenden Fall in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt.

Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen11. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muss und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte – teils hoheitlicher, teils bürgerlichrechtlicher Art – aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen12.

Die Leichenöffnung sowie die nachfolgenden Untersuchungen durch den Leiter eines rechtsmedizinischen Instituts (oder einen von ihm beauftragten Arzt) stellen sich als Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe dar.

Bei der Ermittlung der Todesursache im Verfahren gemäß §§ 159, 87 ff StPO handelt es sich um eine herausgehobene öffentliche Aufgabe. Wird im Rahmen der landesgesetzlich vorgesehenen allgemeinen Leichenschau ein Anhaltspunkt für einen nicht natürlichen Tod gefunden, ist die Staatsanwaltschaft zu informieren, die daraufhin ein Todesfallermittlungsverfahren einleitet (§ 159 StPO). Hierbei besteht eine Ermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft, die sich ihrerseits aus der Verpflichtung des Staates ergibt, sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 2 EMRK; s. BVerfG, EuGRZ 2010, 145, 147 f Rn. 22; siehe zur Ermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft auch Geerds, MedR 1984, 172, 173; Maiwald, NJW 1978, 561; Ermittlungspflicht voraussetzend ebenfalls: Löwe-Rosenberg/Erb, StPO, 26. Aufl., § 159 Rn. 11). Für die Todesfallermittlung sieht § 87 StPO die Leichenschau und die Leichenöffnung vor. Die Leichenöffnung ist gemäß § 87 Abs. 2 StPO durch zwei Ärzte vorzunehmen, von denen einer Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein muss. Ergeben sich hiernach Anhaltspunkte für eine Vergiftung, so sind die verdächtigen Stoffe gemäß § 91 StPO durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde zu untersuchen.

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Die Obduktion gemäß § 87 Abs. 2 StPO und die toxikologische Untersuchung gemäß § 91 StPO fallen in das engere Feld der eigentlichen Eingriffsverwaltung und zählen wegen der Schwere des Eingriffs zum Kernbereich staatlichhoheitlicher Aufgaben13. Die Regelungen der §§ 87 ff StPO rechtfertigen die Störung der Totenruhe im Sinne von § 168 StGB14 als öffentlichrechtliche Erlaubnisnorm15.

Die Staatsanwaltschaft hat die Obduktion der Leiche durch „das Zentrum der Rechtsmedizin der Universität in F. “ angeordnet. Das toxikologische „Hauptgutachten“ wurde nicht nur vom Leiter der dortien Rechtsmedizin, sondern auch von dem Direktor des Instituts für Forensische Medizin, Prof. Dr. B. , (und einer weiteren Person) erstellt. Der Briefkopf des Gutachtens weist, ebenso wie der für die ergänzende Stellungnahme verwendete Briefkopf, den Beklagten als Leiter des Instituts für Forensische Toxikologie aus. Angesichts dieser unstreitigen beziehungsweise festgestellten Umstände kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Beklagte seine gutachterlichen Stellungnahmen und Äußerungen in seiner Eigenschaft als Institutsleiter und nicht als „Privatmann“ abgegeben hat. Die von Vorinstanzen gegen das Vorliegen eines „Behördengutachtens“ (vgl. § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO) angeführten Argumente sind durchweg nicht tragfähig. Insbesondere ist die Art und Weise der – nach Erteilung und Durchführung des Gutachtenauftrags erfolgten – Liquidation keineswegs das von den Vorinstanzen herausgestellte entscheidende Kriterium bei der Beantwortung der Frage, ob der Beklagte als Institutsleiter oder „privat“ tätig geworden ist16. Weiterhin ist es bei der Beurteilung, ob der Beklagte sein Gutachten in seiner „amtlichen“ Eigenschaft als Institutsleiter erstellt hat, ohne Belang, ob er als beamteter Hochschullehrer gegenüber seinem Dienstherrn zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet war, also im Falle einer Ablehnung des Auftrags möglicherweise seine beamtenrechtlichen (Dienst)Pflichten verletzt hätte.

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Für die Einordnung der Gutachtenerstattung gemäß §§ 87, 91 StPO als hoheitliche Betätigung spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Nach der bis zum 31.12 1974 geltenden Fassung des § 87 StPO war die Leichenöffnung im Beisein zweier Ärzte, unter denen sich ein Gerichtsarzt befinden musste, vorzunehmen. Durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 09.12 197417 wurde § 87 StPO dahin geändert, dass an Stelle des Gerichtsarztes auch der Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen als Obduzent beteiligt werden kann. Dieser Änderung lag keine veränderte rechtliche Einordnung der Leichenöffnung zugrunde; vielmehr bezweckte sie die qualitative Verbesserung der Leichenuntersuchung und die Entlastung der Gesundheitsämter, denen aufgrund von § 3 Abs. 1 Nr. III des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 03.07.193418 in einigen Ländern die gerichtsärztliche Tätigkeit übertragen worden war19.

Die im Rahmen der Todesursachenermittlung durchzuführenden Tätigkeiten der öffentlichen gerichtsmedizinischen Institute, einschließlich der toxikologischen Untersuchungen nach § 91 StPO, sind hiernach einheitlich dem hoheitlichen Aufgabenbereich zuzuordnen.

Die Schadensersatzklage gegen den Sachverständigen unterliegt insgesamt der Abweisung, weil er in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat und deshalb gegenüber dem Kläger nicht persönlich haftet (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG).

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. März 2014 – III ZR 320/12

  1. Erman/Hecker, BGB, 13. Aufl., § 839a Rn. 3; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 839a Rn. 7; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 839a Rn. 18; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 839a Rn. 2; Staudinger/Wöstmann, BGB [2013], § 839a Rn. 36; Bayerlein in Bayerlein, Praxishandbuch zum Sachverständigenrecht, 4. Aufl., § 11 Rn. 4 und § 34 Rn. 2; Kilian, ZGS 2004, 220, 222 f; Lesting, R&P 2002, 224, 227; Thole, Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB, S. 251 f; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 747; a.A. Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., § 839a Rn. 16; Brückner/Neumann, MDR 2003, 906, 907; Zimmermann, BuW 2003, 154, 155[]
  2. Bayerlein in Bayerlein aaO 3. Aufl., § 11 Rn. 4; Wessel in Bayerlein aaO 3. Aufl., § 34 Rn. 2; Eickmeier, Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für Vermögensschäden [1993], S. 9 f; Nieberding, Sachverständigenhaftung nach deutschem und englischem Recht [2002], S. 166, 192; Thole aaO S. 251 mwN[]
  3. Thole aaO[]
  4. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., vor § 141 GVG Rn. 6[]
  5. Kilian aaO S. 223 mwN[]
  6. s. hierzu Thole aaO; Bayerlein aaO, 4. Aufl., § 34 Rn. 2[]
  7. BGBl. I S. 3416[]
  8. BGH, Beschluss vom 19.12 1960 – GSZ 1/60, BGHZ 34, 99, 104; BGH, Urteile vom 18.12 1972 – III ZR 121/70, BGHZ 60, 54, 62 f; und vom 05.04.1990 – III ZR 4/89, NJW-RR 1990, 1500, 1501; BGH, Beschluss vom 01.08.2002 – III ZR 277/01, NJW 2002, 3172, 3173 f[]
  9. Staudinger/Wöstmann aaO § 839a Rn. 39 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.03.2006 – III ZR 143/05, BGHZ 166, 313, 316 Rn. 8[]
  10. BGH, Urteil vom 06.07.1989 – III ZR 79/88, BGHZ 108, 230, 232; Beschluss vom 01.08.2002 aaO und Urteil vom 22.06.2006 – III ZR 270/05, NVwZ 2007, 487 Rn. 6[]
  11. st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 04.06.1992 – III ZR 93/91, BGHZ 118, 304, 305; und vom 22.03.2001 – III ZR 394/99, BGHZ 147, 169, 171; Beschluss vom 01.08.2002 aaO S. 3172 f; Urteile vom 22.06.2006 aaO S. 487 Rn. 7; und vom 14.05.2009 – III ZR 86/08, BGHZ 181, 65, 67 Rn. 10; Beschluss vom 31.03.2011 – III ZR 339/09, NVwZ-RR 2011, 556 Rn. 7; Urteil vom 15.09.2011 – III ZR 240/10, BGHZ 191, 71, 75 f Rn. 13[]
  12. BGH, Beschluss vom 01.08.2002 aaO S. 3173 mwN; Urteile vom 09.01.2003 – III ZR 217/01, BGHZ 153, 268, 276; und vom 16.09.2004 – III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 224[]
  13. Kilian, LKV 2007, 145, 150[]
  14. SK-StGB/Rudolphi/Rogall, 7. Aufl., § 168 Rn. 14; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl., S. 451[]
  15. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 168 Rn. 12; LK-Dippel, StGB, 12. Aufl., § 168 Rn. 53; NK-StGB/Stübinger, 4. Aufl., § 168 Rn. 21[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2003 – III ZR 217/01, BGHZ 153, 268, 274[]
  17. BGBl. I S. 3393[]
  18. RGBl. – I S. 531[]
  19. s. BR-Drs. 117/1/73, S. 6 f[]
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