Im Interesse der Titelfreizügigkeit muss im Exequaturverfahren eine Konkretisierung oder Ergänzung für vollstreckbar zu erklärende, nach deutschem Recht nicht hinreichend konkretisierte Titel vorgenommen werden [1].

Gegebenenfalls muss hierzu auch eine Beweisaufnahme zum ausländischen Recht durchgeführt werden, wenn sich hieraus der konkrete Inhalt des Titels ergibt [2]. Die hierauf vorzunehmenden Konkretisierungen obliegen dem Gericht des Vollstreckungsstaates.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2015 – IX ZB 84/13
- BGH, Beschluss vom 04.03.1993 – IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18; vom 30.11.2011 – III ZB 19/11, WM 2012, 179 Rn. 6[↩]
- BGH, Beschluss vom 30.11.2011, aaO; Beschluss vom 21.11.2013 – IX ZB 44/12, WM 2014, 42 Rn. 9[↩]
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