Die in dem Angebot – als allgemeine Geschäftsbedingung – enthaltene Erklärung, dass nach Ablauf der vierwöchigen Bindungsfrist nur die Bindung an das Angebot, nicht aber das Angebot selbst erlöschen solle, führt nicht zu einer Fortgeltung des Angebots, weil die Klausel gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Im hier entschiedenen Fall sieht der Bundesgerichtshof die Klausel als von der Verkäuferin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung an, da der Inhalt des Kaufangebots von der gewerblich im Grundstückshandel tätigen Verkäuferin vorgegeben war und nicht zur Disposition der Käufer stand. Danach unterliegt die Klausel gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB den Vorschriften über die richterliche Kontrolle des Inhalts Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 bis 309 BGB) und wird als Vertragsabschlussklausel von § 308 Nr. 1 BGB erfasst1.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils wie hier – unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, auch dann mit § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB unvereinbar sind, wenn sich der andere Teil durch einen Widerruf von seinem Angebot lösen kann2.
Danach war das Angebot der Käufer im Zeitpunkt der Annahme gemäß § 146 BGB erloschen. Anhaltspunkte dafür, dass die Käufer die verspätete Annahmeerklärung der Verkäuferin, die gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot gilt, angenommen haben, sind nicht ersichtlich. Eine Annahme durch Schweigen kommt bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht. Die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen wie etwa die Kaufpreiszahlung sind grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung auszulegen3.
Ob die Käuferin den Rückzahlungsanspruch auch auf § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem zwischen den Kaufvertragsparteien geschlossenen Beratungsvertrag stützen könnte, kann offenbleiben. Denn über den Bereicherungsanspruch hinausgehende Rechte könnten sich aus § 280 Abs. 1 BGB im Hinblick auf den nunmehr allein verfahrensgegenständlichen Rückzahlungsanspruch nicht ergeben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Mai 2014 – V ZR 266/12
- vgl. zu Letzterem BGH, Urteile vom 11.06.2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 7; vom 07.06.2013 – V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 11 ff.; vom 27.09.2013 – V ZR 52/12, ZfIR 2014, 51 Rn. 9; vom 22.11.2013 – V ZR 229/12 13; vom 17.01.2014 – V ZR 5/12, NJW 2014, 857 Rn. 6[↩]
- näher BGH, Urteil vom 07.06.2013 – V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 11 ff.[↩]
- näher BGH, Urteil vom 11.06.2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 16 ff.[↩]