Das Kind im Straßenverkehr – und die elterliche Aufsichtspflicht

§ 1664 BGB ist auch anzuwenden, wenn ein Anspruch aus einer Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht hergeleitet wird und es um die Teilnahme des Kindes am Straßenverkehr geht1. Ein Anspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung ist nach § 277 BGB nicht schon dann ausgeschlossen, wenn den Eltern grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen ist. Für die eigenübliche Sorgfalt kommt es nicht darauf an, wie die Eltern der Aufsichtspflicht über ihre am Straßenverkehr teilnehmenden Kinder ansonsten nachkommen, sondern darauf, welche Sorgfalt sie in eigenen Angelegenheiten an den Tag legen.

Das Kind im Straßenverkehr – und die elterliche Aufsichtspflicht

Die Haftung der Eltern gegenüber ihrem Kind folgt aus § 1664 BGB. Diese Vorschrift enthält nicht nur einen Haftungsmaßstab, sondern ist auch Grundlage für Ansprüche des Kindes gegen seine Eltern2. Sie ist auch dann anzuwenden, wenn der Anspruch aus einer Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht hergeleitet wird3; dies zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt die Haftungserleichterung des § 1664 BGB aber auch dann, wenn es um die Teilnahme des Kindes am Straßenverkehr geht. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes4, wonach die – dieselbe Haftungserleichterung enthaltenden – Vorschriften der §§ 1359 und 708 BGB nicht anzuwenden sind, wenn die schädigende Handlung bei der Teilnahme am Straßenverkehr begangen wird, folgt nichts anderes. Hier haben nicht, wie in den der genannten Rechtsprechung zugrundeliegenden Fällen, die Schädiger, sondern der Anspruchsberechtigte (das Kind) am Straßenverkehr teilgenommen. Während bei der eigenen Teilnahme am Straßenverkehr umfangreiche und detaillierte Verhaltensregeln gelten, die – so der Bundesgerichtshof – keinen Spielraum für individuelle Sorgfalt erlauben, bestehen solche Regeln für die Ausübung der elterlichen Aufsichtspflicht nicht; deren Umfang und Intensität ist vielmehr gerade nach dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes sowie nach den sonstigen konkreten Umständen abzustufen. Die Anwendung der Haftungserleichterung des § 1664 BGB ist deshalb nur ausgeschlossen, wenn ein Elternteil selbst am Straßenverkehr teilnimmt und dabei das Kind verletzt5.

Die damit eingreifende Begrenzung der Haftung der Eltern auf eigenübliche Sorgfalt wird durch § 277 BGB näher konkretisiert. Danach haben die Eltern für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in jedem Fall einzustehen.

Grobe Fahrlässigkeit kann ihnen jedoch nicht angelastet werden. Da die beiden Kinder nach den unwiderlegten Angaben der Eltern bereits mehrfach allein zu dem Spielplatz gegangen waren und dabei von den Eltern kontrolliert worden waren, ohne dass es bis dahin zu Zwischenfällen oder Beanstandungen gekommen war, kann dem Eltern ein unentschuldbares, das gewöhnliche Maß erheblich übersteigendes Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden.

Die Eltern haben jedoch, wenn auch nicht grob fahrlässig, so doch jedenfalls fahrlässig gehandelt. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die noch nicht vierjährige J. eine ständige Aufsicht im Straßenverkehr benötigte und die Begleitung durch den erst siebenjährigen Bruder nicht ausreichend war, der selbst noch eine gewisse Anleitung für sein Verhalten im Straßenverkehr bedurfte – wie sich aus den Angaben der Zweitbeklagten zu den „Übungen“ für den künftigen Schulweg ergibt – und der deshalb mit der eine erhebliche Konzentration erfordernden längerdauernden Aufsicht über ein noch nicht vierjähriges Geschwister deutlich überfordert war. Dass das Verhalten der Eltern jedenfalls als6 fahrlässig zu bewerten ist, haben diese auch nicht in Abrede gestellt.

Für diese Fahrlässigkeit hätten die Eltern nicht einzustehen, wenn ihr Verhalten den Maßstab ihrer eigenüblichen Sorgfalt entsprochen hat. Dabei kommt es aber nicht darauf an, wie die Eltern ihre Aufsichtspflicht generell oder hinsichtlich des konkreten Vorgangs (Gang zum Spielplatz) in früheren Fällen zu handhaben pflegten. Denn § 1664 BGB – und die verwandten Vorschriften – stellen nicht darauf ab, welche Sorgfalt der Schädiger bei seiner fremdnützigen Tätigkeit üblicherweise beobachtet, sondern darauf, welche Sorgfalt er an den Tag legt, wenn er in eigenen Angelegenheiten tätig wird. Maßgebend ist damit, welche Sorgfalt die Eltern außerhalb der Aufsichtspflicht über ihre Kinder normalerweise an den Tag legen. Das führt allerdings im Rechtsstreit zu der wenig angenehmen Situation, dass derjenige, der die Haftungserleichterung für sich in Anspruch nehmen will, darlegen und gegebenenfalls sogar beweisen muss7, dass er in eigenen Angelegenheiten ebenfalls sorglos und unüberlegt handelt. Hier hat das Landgericht indessen ohne Widerspruch der Eltern festgestellt, dass die Eltern „generell sorgfältig handelnde Personen“ sind. Bestätigt wird das durch die Angaben, die beide Eltern bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht zu ihrem eigenen Verhalten im Straßenverkehr gemacht haben. Auch die Erörterung der eigenüblichen Sorgfalt der Eltern in der mündlichen Berufungsverhandlung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese, soweit es nicht um ihre Kinder geht, zu sorglosem Verhalten neigen. § 1664 BGB vermag daher die Behaftung der Eltern nicht auszuschließen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 3. Mai 2012 – 1 U 186/11

  1. OLG Karlsruhe, NZV 2008, 511[]
  2. Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1664 Rn. 1[]
  3. BGH, Urteil vom 11.08.2008 – 1 U 65/08 – = NZV 2008, 511; Palandt/Diederichsen, a. a. O. Rn. 3 []
  4. zuletzt NJW 2009, 1875[]
  5. BGH, Urteil vom 11.08.2008, a. a. O.[]
  6. einfach[]
  7. Palandt/Diederichsen, a. a. O. Rn. 1[]

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