Ein Untätigbleiben der Parteien nach Beendigung einer gemäß § 240 ZPO a.F. eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens stellt kein Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB dar, wenn das Gericht dem Verfahren von Amts wegen Fortgang geben muss1.

Das Berufungsverfahren war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 240 Satz 1 ZPO a.F. unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet würde. Das Insolvenzverfahren ist infolge der Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 1 Satz 1 InsO) durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 11.05.2006 beendet worden2. Damit war auch die durch § 240 ZPO a.F. eingetretene Unterbrechung des Verfahrens beendet.
Das Untätigbleiben der Parteien nach Beendigung der gemäß § 240 ZPO a.F. eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg ist nicht als ein Nichtbetreiben des Verfahrens anzusehen.
Der Rechtsstreit wird nach Beendigung einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO a.F. in dem Stadium fortgesetzt, in dem er sich vor der Unterbrechung befunden hat. Im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens hatte das Berufungsgericht gemäß § 520 Abs. 1 ZPO a.F. Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Es hatte erneut von Amts wegen gemäß § 520 Abs. 1 ZPO a.F. Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, wenn die Berufung nicht gemäß § 519b Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. als unzulässig zu verwerfen war. Eines Antrags der Parteien hierzu bedurfte es nicht. Ein Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Parteien ist unbeschadet der Frage, ob ein Betreiben des Verfahrens für die Klägerin nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse überhaupt zumutbar war und ob deswegen in ihrer Person ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens bestand3, nicht anzunehmen, weil das Berufungsgericht dem Verfahren von Amts wegen Fortgang geben musste4.
Da das Berufungsgericht das Verfahren nach Beendigung der gemäß § 240 ZPO a.F. eingetretenen Unterbrechung von Amts wegen fortzusetzen hatte, liegt in dem Untätigbleiben der Parteien nach Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens kein Nichtbetreiben des Rechtsstreits. Ein Verfahrensstillstand nach der gemäß Art. 229 § 6 Satz 1 EGBGB anwendbaren Vorschrift des § 204 Abs. 2 BGB n.F., ist damit nicht eingetreten5. Die infolge der Klageerhebung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. eingetretene Unterbrechung der Verjährung hat danach nicht gemäß § 204 Abs. 2 BGB n.F. mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts geendet, sondern dauerte in dem Zeitpunkt noch fort, in dem die Beklagte die Fortsetzung des Berufungsverfahrens verlangt hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juni 2022 – VII ZB 52/21
- Bestätigung von BGH, Urteil vom 12.10.1999 – VI ZR 19/99, NJW 2000, 132[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.1989 – VII ZR 115/89, NJW 1990, 1239 9; Urteil vom 08.01.1962 – VII ZR 65/61, BGHZ 36, 258 21 zur Konkursordnung[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.05.2004 – IX ZR 205/00, NJW 2004, 3418 11; Urteil vom 27.01.1999 XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101 16 ff.; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2013 – VII ZR 263/11 Rn. 16 m.w.N., NJW 2013, 1666; Urteil vom 12.10.1999 – VI ZR 19/99, NJW 2000, 132 14; Urteil vom 10.07.1979 – VI ZR 81/78, NJW 1979, 2307 16[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.10.1999 – VI ZR 19/99, NJW 2000, 132 14; Urteil vom 10.07.1979 – VI ZR 81/78, NJW 1979, 2307 16; jeweils zu § 211 Abs. 2 BGB a.F.[↩]
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