Nach gefestigter Rechtsprechung ist der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO gegeben und ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil „nicht mit Gründen versehen“, wenn der notwendige Inhalt des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist1.

Tragender Gesichtspunkt für diesen übergreifenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ist unabhängig davon, ob die jeweiligen Verfahrensordnungen (wie hier § 548 ZPO) die Fünfmonatsfrist als absolute Frist für die Rechtsmitteleinlegung vorsehen die Einsicht, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung findet. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit.
Schließlich ist es insbesondere der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht zuzumuten, nach Verkündung eines Urteils länger als fünf Monate warten zu müssen, um über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus die detaillierten Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben. Auf eine Rüge der Parteien haben die Gerichte deswegen bei Überschreitung der Fünfmonatsfrist ein Urteil, das wegen der Fristüberschreitung die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt und deswegen als „nicht mit Gründen versehen“ gilt, aufzuheben2.
Das Berufungsurteil galt daher in dem hier vom Bundesgerichshof entschiedenen Fall wegen einer solchen Fristüberschreitung als „nicht mit Gründen versehen“. Es wurde ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Verkündungsprotokolls vom 19.03.2015 an diesem Tag verkündet und hätte daher mit den nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendigen Urteilsgründen binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt, von dem Einzelrichter besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben werden müssen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Eine mit Gründen versehene und von dem Einzelrichter unterschriebene Fassung des Berufungsurteils ist bis heute nicht zur Geschäftsstelle des Berufungsgerichts gelangt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. April 2016 – II ZR 261/15
- GmS-OBG, Beschluss vom 27.04.1993 – GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603 ff.; BVerfG, NJW 2001, 2162 f.; BGH, Urteil vom 19.05.2004 – XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439; Urteil vom 28.09.2011 – IV ZR 110/09; Urteil vom 27.05.2015 – RiSt (R) 1/14, jew. mwN[↩]
- GmS-OBG, Beschluss vom 27.04.1993 – GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603, 2605; BGH, Urteil vom 19.05.2004 – XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439; Urteil vom 28.09.2011 – IV ZR 110/09 6, 7 mwN[↩]