Das vom Oberlandesgericht verworfene Ablehnungsgesuch

Gegen den Beschluss deines Oberlandesgerichts, durch den ein Ablehnungsgesuch (hier: gegen mehrere Richter am Oberlandesgericht) als unzulässig verworfen worden ist, ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

Das vom Oberlandesgericht verworfene Ablehnungsgesuch

Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht. Auch diese ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts – unter Einschluss solcher nach § 46 ZPO – nicht statthaft1.

Die Verweisung des § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG auf die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung stellt den im Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff GVG erlassenen Beschluss des Oberlandesgerichts nicht einer im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung eines Landgerichts im Sinne des § 567 Abs. 1 ZPO gleich.

Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – III ZA 31/16

  1. BGH, Beschlüsse vom 08.11.2004 – II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294; und vom 24.11.2008 – II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 6[]
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