Gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, findet nach § 46 Abs. 2 ZPO nur die sofortige Beschwerde statt.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen dort näher bezeichnete Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte eröffnet; das gilt auch für Beschlüsse nach § 46 Abs. 1 ZPO. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist daher nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar1.
Das Rechtsmittel der Verfügungsklägerin ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft. Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde vorsieht2. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Januar 2018 – I ZB 101/17











