Das preiswertere Unfallersatzfahrzeug

Ein Unfallhaftpflichtversicherer ist regelmäßig nicht gehindert, einen Unfallgegner, der ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines mit ihm zusammenarbeitenden überörtlich tätigen Autovermieters hinzuweisen.

Das preiswertere Unfallersatzfahrzeug

Der Bundesgerichtshof hat seine damalige, für Unfallgeschädigte und indirekt auch für spezielle – teurere – Unfallersatztarife anbietende Mietwagenunternehmen günstige Rechtsprechung mit Urteil vom 12. Oktober 2004 geändert1. Nach dieser seither maßgeblichen Rechtsprechung2 kann der Geschädigte den im Vergleich zum Normaltarif teureren Unfallersatztarif nur dann ersetzt verlangen, wenn der Mehrbetrag wegen der besonderen Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt oder der günstigere Normaltarif für den Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglich war; der Geschädigte hat dabei darzulegen, dass ihm auch auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif angeboten worden wäre3.

Die sich danach stellende Frage, ob der Haftpflichtversicherer, der dem Unfallgegner seines Versicherungsnehmers einen günstigeren Tarif zugänglich macht, auch vor dem Hintergrund dieser geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch rechtswidrig handelt, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt. So bejaht das Landgericht Weiden i.d.OPf. einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG4. Es stützt sich dabei allerdings maßgeblich auf Erwägungen in einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf5, in dem die – später – geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs des Bundesgerichtshofs naturgemäß noch nicht hatte berücksichtigt sein können. Das Landgericht Bielefeld bejaht dagegen einen Verstoß in Form eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb mit die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigenden Erwägungen nur für den Fall, dass zugleich darauf hingewiesen wird, dass weitergehende Kosten keinesfalls erstattet werden6.

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Davon unabhängig ist ein Hinweis des Versicherers auf die Möglichkeit der Anmietung eines kostengünstigeren Ersatzfahrzeugs immer dann als zulässig anzusehen, wenn berechtigte gegenläufige Interessen des Geschädigten dadurch nicht berührt werden. Letzteres ist entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht regelmäßig auch dann der Fall, wenn der Versicherer den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das Angebot eines überörtlich tätigen Autovermieters hinweist, der mit dem Versicherer zusammenarbeitet. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Bestimmung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, nach der der Geschädigte bei Verletzung seiner Person oder Beschädigung einer Sache statt der nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich geschuldeten Naturalrestitution den zur Herstellung dieses Zustandes erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, ist insoweit weder direkt noch entsprechend anwendbar. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, seine Person oder Sache zum Zwecke ihrer Wiederherstellung ausgerechnet dem Schädiger anvertrauen zu müssen7. Damit lässt sich die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs nicht vergleichen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 85/10

  1. BGH, Urteil vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377[]
  2. vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09, NJW 2010, 2569 Rn. 8 und 13[]
  3. BGHZ 160, 377, 384[]
  4. LG Weiden i.d.OPf., NJW-RR 2009, 675, 677 f.; ablehnend LG NürnbergFürth, SP 2011, 365, 366 f.[]
  5. OLG Düsseldorf, WRP 1995, 639[]
  6. NJW 2007, 2188, 2190[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7 mwN[]
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