Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengutachten ist nicht deshalb gegeben, weil einem solchen privaten Gutachten im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukäme als sonstigem Parteivortrag.
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten muss, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige notwendige Kosten solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind1.
Holt eine Partei ein privates Sachverständigengutachten unmittelbar prozessbezogen ein, wird die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Dazu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag2.
Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof eine Erstattungsfähigkeit des vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens verneint. Der Kläger war danach aufgrund seiner eigenen Sachkunde ohne weiteres in der Lage, zu dem Inhalt der beklagtenseits eingeholten Gutachten, die die Beurteilung des kostenmäßigen Umfangs der noch ausstehenden Fertigstellungsarbeiten sowie der Mängelbehebung betrafen, vorzutragen. Spezialkenntnisse, die der Kläger als Bauunternehmer nicht hatte, waren hierfür nicht erforderlich.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Kläger sei nach dem verfahrensrechtlichen Grundsatz der „Waffengleichheit“ berechtigt gewesen, sich seinerseits sachverständiger Hilfe zu bedienen, teilt der Bundesgerichtshof diese Auffassung nicht. Die beklagtenseits eingeholten Sachverständigengutachten dienten dazu, eine „Waffengleichheit“ zur Sachkunde des Klägers herzustellen. Damit waren beide Parteien gleichermaßen in die Lage versetzt, zur Fertigstellung und Mangelhaftigkeit des Bauwerkes vorzutragen. Der Kläger benötigte seinerseits kein privates Gutachten, um den Einwendungen in dem Privatsachverständigengutachten der Beklagtenseite entgegenzutreten.
Soweit der Kläger weiter meint, die Erstattungsfähigkeit des vom Kläger eingeholten Privatgutachtens müsse bejaht werden, weil das Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zugunsten des Klägers beeinflusst habe, teilt der Bundesgerichtshof diese Auffassung ebenfalls nicht.
Der Umstand, dass das Privatgutachten den Rechtsstreit beeinflusst hat, ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten unerheblich. Entscheidend ist allein, wie oben ausgeführt, ob die Partei im Zeitpunkt der Einholung des Privatsachverständigengutachtens die Aufwendung dieser Kosten als sachdienlich ansehen konnte.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil diesem im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukomme als sonstigem Parteivortrag, ist diese Frage zu verneinen.
Das Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet die Gerichte, die entscheidungserheblichen Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen miteinzubeziehen3. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob eine Partei aufgrund eigener oder durch ein privates Sachverständigengutachten vermittelter Sachkunde im Prozess vorträgt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Februar 2017 – VII ZB 18/14
- BGH, Beschluss vom 07.02.2013 – VII ZB 60/11, NJW 2013, 1820 Rn. 24 = BauR 2013, 990; Beschluss vom 26.02.2013 – VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823 Rn. 4 f.; Beschluss vom 20.12 2011 – VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn. 10[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.02.2013 – VII ZB 60/11, aaO Rn. 25; Beschluss vom 20.12 2011 – VI ZB 17/11, aaO Rn. 13[↩]
- BGH, Beschluss vom 06.04.2016 – VII ZR 16/15 Rn. 11[↩]











