Ein Vollstreckungstitel, durch den der Schuldner zur Räumung eines Hauses verurteilt worden ist, bei dem ein Raum aufgrund eines Durchbruchs einen Teil des Nachbarhauses mitumfasst, ist nicht unbestimmt, wenn der Gerichtsvollzieher mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln (etwa Bauplänen) und unter Heranziehung von sachkundigen Hilfspersonen klären kann, was zu dem zu räumenden Haus gehört. Der Schuldner kann im Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nicht den Einwand erheben, ein Titel zur Räumung eines Hauses sei eine Verurteilung zu einer nach Art. 13 GG unzulässigen Teilräumung der Wohnung.
Allerdings kann mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht werden, der Tenor eines Vollstreckungstitels sei derart unbestimmt, dass er keinen vollstreckbaren Inhalt habe1. Ein Titel, dessen Inhalt auch durch Auslegung vom Vollstreckungsorgan nicht ermittelt werden kann, kann nicht Grundlage von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein2. In einem solchen Fall muss der Gläubiger die Reichweite des Titels durch eine Feststellungsklage klären3.
Der vorliegende Vollstreckungstitel ist hinreichend bestimmt. Die Schuldner sind verurteilt worden, das Einfamilienhaus U.Straße 6 in Bad B. einschließlich Garage, Keller und Garten zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben. Soweit sich Unklarheiten ergeben, welche Teile der Räumlichkeiten und Bauteile zu dem zu räumenden Grundstück U.Straße 6 gehören, muss der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan klären, welche Gebäudeteile dem Hausgrundstück zuzuordnen sind. Sollte dies anhand der Örtlichkeiten nicht ohne weiteres möglich sein, muss der Gerichtsvollzieher sich mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln etwa Bauplänen vergewissern, welche Räumlichkeiten und Flächen zum Gebäude U.Straße 6 gehören. Kann der Gerichtsvollzieher ohne sachkundige Unterstützung die Frage nicht klären, muss er, wie sonst auch bei der Räumung selbst, Hilfspersonen hinzuziehen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Vollstreckungsorgan danach nicht möglich ist, den Umfang des zu räumenden Hauses genau zu bestimmen, bestehen nicht. Auch die nach dem Vortrag der Schuldner bestehende gemeinsame Stromversorgung der Häuser macht den Vollstreckungstitel nicht unbestimmt.
Mit der Einweisung des Gläubigers in den Besitz am Haus U.Straße 6 ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch keine unzulässige Einräumung von Mitbesitz am Haus U.Straße 4 verbunden. Die Einweisung in den Besitz des Hauses U.Straße 6 ist auf die zu diesem Gebäude gehörenden Räume und Flächen beschränkt, deren genaue Zuordnung die Gerichtsvollzieherin zu klären hat. Dass eine derartige Beschränkung rechtlich und tatsächlich möglich ist, zeigt die Vorschrift des § 865 BGB über den Teilbesitz.
Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, eine Zwangsräumung des Hauses U.Straße 6 sei mit Art. 13 GG unvereinbar. Durch dieses Grundrecht werde der angemietete Wohnraum als Privatsphäre vor dem Eingriff Dritter, auch des Eigentümers, geschützt. Der Schutz des Mieters an den Mieträumen als Ort seines Lebensmittelpunkts ginge ins Leere, wenn er einen räumlich nicht abgetrennten Teil weiter nutzen dürfe, den übrigen Teil aber herausgeben müsse.
Mit diesem Angriff ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren der Erinnerung nach § 766 ZPO ausgeschlossen. Mit der Erinnerung können nur Anträge, Einwendungen und Erinnerungen geltend gemacht werden, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei ihr vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen. Dagegen können mit der Erinnerung keine materiellrechtlichen Einwendungen gegen den durch den Vollstreckungstitel rechtskräftig zuerkannten Anspruch geltend gemacht werden4. Die Vollstreckungsorgane sind wegen der Trennung von Erkenntnisund Vollstreckungsverfahren nicht befugt, den Vollstreckungstitel einer materiellrechtlichen Überprüfung zu unterziehen5. Die Prüfung, ob dem Gläubiger als Vermieter ein Räumungsanspruch beschränkt auf das Haus U.Straße 6 zusteht oder der Räumungsanspruch nur einheitlich für den gesamten, auch das Erdgeschoss des Hauses U.Straße 4 umfassenden Mietgegenstand geltend gemacht werden kann, setzt eine umfassende materiellrechtliche Würdigung voraus, die nicht von den Vollstreckungsorganen vorzunehmen ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. April 2013 – I ZB 61/12
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2008 – I ZB 120/05, NJW-RR 2009, 445 Rn. 9; OLG Frankfurt, OLGR 1998, 132, 134; LAG Köln, Urteil vom 26.03.2004 – 4 Sa 1393/03; Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 766 Rn. 43; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 766 Rn. 15[↩]
- vgl. OLG Hamm, MDR 1983, 849[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.09.1972 – VIII ZR 81/71, NJW 1972, 2268[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2009 – V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 Rn. 8; BGH, NJW-RR 2010, 281 Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1993 – IX ZR 244/92, NJW 1994, 460, 461; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.04.2009 – VII ZB 62/08, NJW 2009, 1887 Rn. 14[↩]











