Das rechtliche Gehör in den Entscheidungsgründen

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbzw. Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.

Das rechtliche Gehör in den Entscheidungsgründen

Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben.

Daraus folgt zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber behandelt werden.

Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2020 – XII ZB 252/19

  1. ständige Rechtsprechung, s. etwa BGH Beschluss vom 21.05.2019 – VI ZR 54/18 NJW 2019, 2477 Rn. 6 mwN[]
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