Berufung und die Revision der dem Rechtsstreit auf Seiten der unterlegenen Prozesspartei gemäß § 74 Abs. 1 ZPO beigetretenen Streithelferin gegen das diese beschwerende landgerichtliche Urteil und gegen das Berufungsurteil sind grundsätzlich zulässig.

Ein Streithelfer kann der Hauptpartei in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, beitreten (§ 66 Abs. 2 ZPO).
Seine Befugnis zur Anfechtung eines die unterstützte Partei beschwerenden Urteils besteht so lange, als seine Streithilfe nicht rechtskräftig zurückgewiesen ist1.
Die Zulässigkeit der Streitverkündung ist grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. November 2018 – I ZR 10/18