Das Rechtsmittel und die Höhe der Beschwer

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden. An eine möglicherweise verfehlte Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist der Bundesgerichtshof nicht gebunden1. Erhöht das Berufungsgericht den Streitwert nach Erlass seines Urteils auf einen Betrag oberhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (derzeit 20.000 €), rechtfertigt dies keine Wiedereinsetzung.

Das Rechtsmittel und die Höhe der Beschwer

Gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Beschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Danach kommt es für den Fristbeginn grundsätzlich auf die Zustellung des Urteils und nicht etwa auf die Zustellung des den Streitwert korrigierenden Beschlusses des Oberlandesgerichts an. Die Beschwer ergibt sich für die Klägerin bereits daraus, dass das Oberlandesgericht ihre Berufung zurückgewiesen und damit die Klageabweisung bestätigt hat.

Die Berichtigung des Streitwertbeschlusses war für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht erforderlich. Abgesehen davon, dass sich aus der Festsetzung des Streitwertes nicht immer auf die entstandene Beschwer schließen lässt (vgl. §§ 39 ff. GKG einerseits und §§ 2 ff. ZPO andererseits), ist das Oberlandesgericht zur Festsetzung der Beschwer auch nicht befugt.

Während nach dem bis Ende 2001 geltenden Zivilprozessrecht das Oberlandesgericht gemäß § 546 Abs. 2 ZPO aF in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche den Wert der Beschwer in seinem Urteil festzusetzen hatte und das Revisionsgericht hieran gebunden war, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer die Revisionssumme überstieg, sieht das geltende Zivilprozessrecht die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht mehr vor. An eine möglicherweise verfehlte Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht ist das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde deshalb auch nicht gebunden. Vielmehr hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden2.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO scheidet aus, weil die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig einzulegen. Dabei ist der Klägerin das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin musste die Rechtslage kennen und deshalb innerhalb der Notfrist von einem Monat ab Zustellung des Urteils unter Hinweis auf die seiner Auffassung nach vorliegende Beschwer von über 20.000 € Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Mit dem Einwand, die Klägerin habe erst durch das ihr vom Gericht am 3.09.2012 übersandte Gutachten von der tatsächlichen Beschwer Kenntnis erhalten, kann sie nicht gehört werden. Selbst wenn es darauf angekommen wäre, hätte die Klägerin in diesem Fall innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO von zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen müssen. Im Übrigen hatte die Klägerin auch deshalb Veranlassung, von dem Erreichen der notwendigen Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO (über 20.000 €) auszugehen, weil sie selbst in ihrer Klageschrift einen Wert von 35.000 € angenommen und das Landgericht im erstinstanzlichen Verfahren einen solchen auch festgesetzt hatte.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.05.20123, wonach Einwände gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht erhoben werden können, sofern die Wertfestsetzung durch den Beschwerdeführer in der Instanz nicht beanstandet worden ist. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hatten die Instanzgerichte den Streitwert entsprechend den Angaben des dortigen Klägers in der Klageschrift und in der Berufungsschrift auf 10.000 € festgesetzt, ohne dass er dies im instanzgerichtlichen Verfahren beanstandet hätte. Damit ist der vorliegende Fall indessen nicht zu vergleichen, weil die Klägerin hier wie ausgeführt ebenso wie das Landgericht von einem höheren Wert ausgegangen war und erst das Berufungsgericht bei Abschluss des Berufungsverfahrens einen niedrigeren Wert festgesetzt hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. März 2013 – XII ZR 8/13

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13.10.2004 – XII ZR 110/02 NJW-RR 2005, 224[]
  2. BGH, Beschluss vom 13.10.2004 – XII ZR 110/02 NJW-RR 2005, 224; siehe auch BGH Beschluss vom 06.12.2010 I- I ZR 99/09[]
  3. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – I ZR 160/11 GRUR-RR 2012, 496 Rn. 4[]