Das falsche Rechtsmittel – und die Wiedereinsetzung

Es gehört zu den nicht auf sein Büropersonal übertragbaren Aufgaben eines Rechtsanwalts, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen. Zugleich ist es seine ebenfalls nicht auf sein Büropersonal abwälzbare Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht.

Das falsche Rechtsmittel – und die Wiedereinsetzung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte erstinstanzlich das Amtsgericht einer Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Mieter durch Beschluss zurückgewiesen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieser Beschluss nur hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts.

In der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Mieter war eine Rechtsanwaltsfachangestellte neben der selbständigen Fristenkontrolle mit der Prüfung und Notierung von Rechtsmitteln einschließlich der dafür geltenden Fristen sowie der Vorbereitung der jeweiligen fristwahrenden Schriftsätze betraut. Diese ging davon aus, dass angesichts des vom Berufungsgericht im Beschluss vom 21.09.2015 festgesetzten Streitwerts von 14.500 € die für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) nicht erreicht sei und nur eine Anhörungsrüge in Betracht komme. Dies teilte sie dem Prozessbevollmächtigten der Mieter so mit, der diese Sichtweise übernahm und daraufhin eine Anhörungsrüge bei dem Berufungsgericht erhob.

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Das Berufungsgericht hat die Rüge unter Hinweis darauf als unzulässig verworfen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO eröffnet und die Anhörungsrüge deshalb gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO unstatthaft sei. Denn die nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mietbezugs zu bemessende Beschwer der Mieter überschreite angesichts einer monatlichen Bruttokaltmiete von 1.000 € die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO. Daraufhin haben die Mieter bei dem Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und die Nichtzulassungsbeschwerde in der Folge begründet.

Das Wiedereinsetzungsgesuch hatte beim Bundesgerichtshof keinen Erfolg:

Die Mieter waren nicht, wie von § 233 Satz 1 ZPO vorausgesetzt, ohne ihr Verschulden gehindert, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Das Fristversäumnis beruht auf einem den Mieter gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, der bei der ihm obliegenden Prüfung des gegen den angefochtenen Beschluss gegebenen Rechtsmittels die Statthaftigkeitsvoraussetzungen der in Betracht zu ziehenden Nichtzulassungsbeschwerde verkannt hat. Dadurch hat er die rechtzeitige Einlegung und Begründung der nur innerhalb der Fristen des § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO möglichen Nichtzulassungsbeschwerde versäumt, so dass mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs zugleich dieser Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen ist (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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Die Mieter haben, ohne dass es auf den von ihnen in den Vordergrund gerückten Irrtum der Kanzleimitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten über die Statthaftigkeit der in Rede stehenden Nichtzulassungsbeschwerde ankommt, die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung dieses Rechtsbehelfs schon deshalb in einer die Wiedereinsetzung gemäß § 233 Satz 1 ZPO ausschließenden Weise zu vertreten, weil die Fristversäumung entscheidend auf einem schuldhaften Rechtsirrtum ihres Prozessbevollmächtigten beruht. Dieser hat mit der Anhörungsrüge den falschen Rechtsbehelf ergriffen, nachdem er bereits die Bestimmung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs in ohnehin nicht zulässiger Weise auf seine Kanzleimitarbeiterin delegiert hatte.

Es gehört zu den nicht auf sein Büropersonal übertragbaren Aufgaben eines Rechtsanwalts, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen1. Zugleich ist es seine ebenfalls nicht auf das Büropersonal abwälzbare Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht2. Dem ist der Prozessbevollmächtigte der Mieter nicht gerecht geworden.

Er hätte im Streitfall spätestens zu dem Zeitpunkt, als ihm seine Kanzleimitarbeiterin die Akten zur Bearbeitung der aus ihrer Sicht einzulegenden Anhörungsrüge vorgelegt hat, die Art des gegen die angefochtene Entscheidung einzulegenden Rechtsbehelfs eigenverantwortlich auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen müssen3. Bei dieser Überprüfung hätte ihm angesichts des vom Berufungsgericht nach dem Jahreswert der Miete auf 14.514, 84 € festgesetzten Streitwerts nicht entgehen dürfen, dass die durch den Räumungsausspruch bedingte Beschwer den gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Wert von mehr als 20.000 € weit übersteigt. Insbesondere hätte ihm die dazu seit langem bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt sein müssen, wonach sich bei dem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer – wie hier – unbestimmt ist, der Beschwerdewert nicht nach dem gemäß § 41 Abs. 2 GKG auf das Jahresentgelt begrenzten Gebührenstreitwert, sondern gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete bemisst4.

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Hätte der Prozessbevollmächtigte der Mieter dies berücksichtigt, hätte er die rechtsirrige Ansicht seiner Kanzleimitarbeiterin nicht übernehmen dürfen, ein Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Beschluss sei nicht gegeben, und dementsprechend auch nicht die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO unzulässige Anhörungsrüge bei dem Berufungsgericht einlegen dürfen. Er hätte vielmehr die rechtzeitige Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde veranlassen müssen, um unter Wahrung der in § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelten Fristen auf diese Weise das angefochtene Urteil unter anderem wegen der vermeintlichen Gehörsverletzungen zur revisionsrechtlichen Überprüfung zu stellen5.

Ein Verschulden der Mieter ist auch nicht entsprechend der in § 233 Satz 2 ZPO aufgestellten Vermutung ausgeschlossen, weil eine Rechtsbehelfsbelehrung über die im Streitfall gegebene Nichtzulassungsbeschwerde unterblieben ist. Denn dieser hat es gemäß § 232 Satz 2 Alt. 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht bedurft, da es sich bei dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht um einen Anwaltsprozess gehandelt hat, für den der Gesetzgeber eine Belehrung durch das Gericht als nicht erforderlich erachtet hat6 und in dem eine anwaltliche Beratung auch hier nach der Verfahrenssituation sichergestellt war7.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Mai 2016 – VIII ZR 19/16

  1. BGH, Urteil vom 24.06.1992 – VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413 unter – I 2 c, insoweit in BGHZ 119, 35 nicht abgedruckt[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 17.03.2004 – IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150 unter II; vom 05.06.2013 – XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 9; vom 22.07.2015 – XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.03.2004 – IV ZB 41/03, aaO; vom 02.11.2011 – XII ZB 317/11, NJW-RR 2012, 293 Rn. 11; vom 05.06.2013 – XII ZB 47/10, aaO Rn. 11; vom 13.01.2015 – VI ZB 46/14, NJW-RR 2015, 441 Rn. 8; vom 22.07.2015 – XII ZB 583/14, aaO[]
  4. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 23.03.2016 – VIII ZR 26/16 7; vom 03.11.2015 – VIII ZR 108/15, WuM 2016, 43 Rn. 2; vom 16.09.2015 – VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 3; BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 281/13, NZM 2015, 536 Rn. 31; jeweils mwN[]
  5. vgl. BT-Drs. 15/3705, S. 15; ferner etwa BVerfG, NJW 2007, 3418 Rn. 26[]
  6. BT-Drs. 17/10490, S. 12[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2016 – V ZB 131/15 6 f.[]
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