Das separat erteilte Rechtskraftzeugnis

Das Rechtskraftzeugnis muss nicht auf einer Ausfertigung der Entscheidung vermerkt werden, deren Rechtskraft bescheinigt werden soll. Es kann auch separat erteilt werden.

Das separat erteilte Rechtskraftzeugnis

Im hier entschiedenen Fall hatte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs auf der eingereichten Ausfertigung des Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem dieses sein Berufungsurteil berichtigt hat, das Rechtskraftzeugnis dahingehend erteilt, dass das Berufungsurteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses rechtskräftig ist. Dagegen richtete sich die Erinnerung der Beklagten, der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat. Der Bundesgerichtshof wies die Erinnerung zurück; der Rechtskraftvermerk musste nicht zwingend auf einer mit Schnur und Prägesiegel versehenen Ausfertigung des Berufungsurteils angebracht werden; außerdem bedurfte es keiner Verbindung zwischen Berufungsurteil und Berichtigungsbeschluss. Das Rechtskraftzeugnis kann auch isoliert erteilt werden. Damit ist erst recht – wie hier – eine Erteilung auf einer Ausfertigung eines Berichtigungsbeschlusses möglich, der sich auf das Urteil bezieht, dessen Rechtskraft bescheinigt werden soll.

Das Rechtskraftzeugnis muss nicht auf einer Ausfertigung der Entscheidung vermerkt werden, deren Rechtskraft bescheinigt werden soll. Es kann auch separat erteilt werden1, § 706 ZPO Rn. 4; Lunze in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 706 ZPO Rn. 8)).

Zwar wird im Schrifttum verbreitet darauf hingewiesen, dass mit dem Antrag auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses eine Entscheidungsausfertigung einzureichen sei, weil das Rechtskraftzeugnis hierauf angebracht werde2. Auch wenn in der Praxis häufig entsprechend verfahren wird, bedeutet dies nicht, dass das Rechtskraftzeugnis zwingend auf einer Ausfertigung der Entscheidung anzubringen ist, für die es beantragt wird, und nicht auch separat erteilt werden kann.

Der Gesetzgeber hat für bestimmte Rechtskraftzeugnisse und für die Vollstreckungsklausel ausdrücklich angeordnet, dass diese auf einer Ausfertigung der in Rede stehenden Entscheidung anzubringen sind. Da eine entsprechende Anordnung in § 706 Abs. 1 ZPO fehlt, gibt es keine Veranlassung, über den Wortlaut dieser Regelung hinaus die Wirksamkeit der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses davon abhängig zu machen, dass es auf einer Ausfertigung der Entscheidung aufgebracht wird, für die es beantragt wird.

Für diese Auslegung des § 706 Abs. 1 ZPO spricht die am 1.09.2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 46 Satz 3 FamFG. Die Regelungen in § 46 Satz 1 und 2 FamFG entsprechen inhaltlich § 706 Abs. 1 ZPO. Nach § 46 Satz 3 FamFG wird in Ehe- und Abstammungssachen den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. § 46 Satz 3 FamFG ist eine Spezialregelung für das Rechtskraftzeugnis in Ehe- und Abstammungssachen, die die nahezu gleichlautende und inhaltlich entsprechende Vorschrift des § 706 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 01.01.2002 bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung abgelöst hat. Sie weicht in zweierlei Hinsicht von den allgemeinen Regelungen in § 706 Abs. 1 ZPO und § 46 Satz 1 und 2 FamFG ab. Zum einen wird in § 46 Satz 3 FamFG auf das Erfordernis eines Antrags für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses verzichtet3, weil wegen der notwendigen Eintragungen im Personenstandsregister ein öffentliches Interesse an der Feststellung der Rechtskraft besteht4. Zum anderen wird ausdrücklich eine Anbringung auf einer Ausfertigung angeordnet, die – wie im Regelfall die Ausfertigung im allgemeinen Zivilprozessrecht (vgl. § 317 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO) – keine Begründung enthält. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 46 Satz 3 FamFG eine Anbringung des Rechtskraftzeugnisses auf einer Ausfertigung nicht erforderlich, sondern auch eine selbständige Bescheinigung zulässig ist5.

Die Regelungen der Zivilprozessordnung sehen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ein vergleichbares Verfahren vor wie für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses. Dabei geht aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen klar hervor, dass die Vollstreckungsklausel vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist; vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts (§ 724 Abs. 2 ZPO), nicht separat, sondern nur auf einer Ausfertigung erteilt werden kann (vgl. § 724 Abs. 1 ZPO und § 725 ZPO). Da § 706 Abs. 1 ZPO abweichend hiervon nicht auf eine Ausfertigung der Entscheidung Bezug nimmt, für die das Rechtskraftzeugnis erteilt werden soll, rechtfertigt dies den Schluss, dass eine Anbringung des Rechtskraftzeugnisses auf einer Ausfertigung nicht zwingend ist und dieses damit auch separat erteilt werden kann.

Danach kommt es nicht darauf an, dass die von der Klägerin vorgelegte Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses nicht mit einer Ausfertigung des Berufungsurteils untrennbar verbunden war. Es kann auch offenbleiben, ob – wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle angegeben hat – dem Antrag der Klägerin auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses eine Abschrift des Berufungsurteils vom 15.04.2015 beigefügt war oder ob – wie die Beklagte unter Bezugnahme auf den Antrag der Klägerin geltend macht – dies nicht der Fall war.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juli 2021 – I ZR 196/15

  1. Zöller/Seibel aaO § 706 Rn. 6; MünchKomm-.ZPO/Götz aaO § 706 Rn. 2 und 5; Hess in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 706 Rn. 8; BeckOK.ZPO/Ulrici, 40. Edition [Stand 1.03.2021], § 706 Rn.09.1; Elden/Frauenknecht in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl.2020, § 706 Rn. 4; jurisPK-ERV/Herberger, 1. Aufl. [Stand: 1.09.2020][]
  2. Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 706 Rn. 2; Saenger/Kindl, ZPO, 9. Aufl., § 706 Rn. 2; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 706 Rn. 8; Giers/Scheuch in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 706 ZPO Rn. 5; Gosch/Brandt, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 124. Lieferung Juni 2016, § 110 Rn. 52[]
  3. Zöller/Feskorn aaO § 46 FamFG Rn. 2; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 46 Rn. 3; Bartels/Elzer in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl., § 46 Rn. 9; Bahrenfuss/Rüntz, FamFG, 3. Aufl., § 46 Rn. 5; Simon in Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Aufl., § 46 FamFG Rn. 6[]
  4. Bahrenfuss/Rüntz aaO § 46 Rn. 10[]
  5. vgl. MünchKomm-.FamFG/Ulrici, 3. Aufl., § 46 Rn. 8; Abramenko in Prütting/Helms aaO § 46 Rn. 9[]