Das Stuhlurteil eines Kollegialgerichts

Bei einem Protokollurteil müssen alle mitwirkenden Richter entweder das Protokoll, das dann neben den Angaben gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Urteilsbestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthalten muss, oder ein die Bestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthaltendes Urteil unterschreiben, das als Anlage mit dem Protokoll verbunden wird.

Das Stuhlurteil eines Kollegialgerichts

Mit dieser Begründung hat jetzt der Bundesgerichthof ein Urteil des Oberlandesgerichts München1aufgehoben. Das OLG München hatte sein Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung in das Protokoll diktiert; dieses hat nur der Vorsitzende unterzeichnet. Der Kläger rügte dies als formalen Mangel, das Urteil sei nicht von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben. Zu Recht, wie jetzt der Bundesgerichtshof befand:

Das Berufungsurteil ist, so der Bundesgerichtshof, gemäß § 562 Abs. 1, § 545 Abs. 1, § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es nicht mit Gründen versehen ist. Ein Urteil muss – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – neben den in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Bestandteilen – Be-zeichnung der Verfahrensbeteiligten, Datum des Schlusses der mündlichen Verhandlung und Urteilsformel – eine Begründung enthalten. Bei einem Urteil eines Berufungsgerichts genügen dafür gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO – statt des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nach § 313 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ZPO – eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Diese Darlegungen können, wenn das Urteil in der mündlichen Verhandlung verkündet wird, in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen werden, § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss aber auch ein derartiges Protokollurteil von allen mitwirkenden Richtern gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterschrieben werden2. Das kann in der Weise geschehen, dass ein alle Merkmale des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufweisendes und von allen beteiligten Richtern unterschriebenes Urteil mit dem Sitzungsprotokoll – als Anlage – verbunden wird. Durch diese Verbindung wird der inhaltliche Bezug zu den in das Protokoll „ausgelagerten“ Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO hergestellt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass alle mitwirkenden Richter das Sitzungsprotokoll unterschreiben, das dann aber neben den Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Angaben nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthalten muss3.

Danach ist das Urteil hier nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden. Das Sitzungsprotokoll hat nur der Vorsitzende des Berufungszivilsenats unterschrieben. Dem Sitzungsprotokoll ist als Anlage die Begründung beigefügt, ohne jegliche Unterschrift. Ein daneben bestehendes und zur Anlage des Protokolls gemachtes, vollständiges, mit Gründen versehenes Urteil existiert nicht. Stattdessen gibt es – ausweislich der beglaubigten Abschrift – das vorliegende Urteil, das die Angaben gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthält und zusätzlich den Vermerk, dass die Urteilsgründe gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Protokoll genommen worden seien. Dieses Dokument weist die Unterschriften der drei beteiligten Richter auf. Ihm beigeheftet sind die als „Anlage zum Protokoll“ bezeichneten Gründe.

Damit haben die Beisitzer des Berufungssenats nicht das Sitzungsprotokoll oder eine Anlage dazu unterschrieben, sondern ein Dokument, das unabhängig von dem Sitzungsprotokoll erstellt und dazu nicht als Anlage genommen worden ist. Die darin enthaltenen Angaben sind zwar identisch mit dem Inhalt des Protokolls. Das reicht aber nicht, weil sonst zwei Originalversionen der Gründe bestehen würden. Vielmehr hätte bei der gewählten Verfahrensweise das Protokoll von den drei Richtern unterschrieben werden müssen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. März 2010 – II ZR 213/08

  1. OLG München, Urteil vom 19.08.2008 – 25 U 5752/07[↩]
  2. BGHZ 158, 37, 40 f.; BGH, Urteile vom 27.01.2006 – V ZR 243/04, NJW 2006, 1881; und vom 16.10.2006 – II ZR 101/05, NJW-RR 2007, 141[↩]
  3. BGH, Urteil vom 11.07.2007 – XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567[↩]